§ 64 W-VSG (weggefallen)

Wiener Veranstaltungsstättengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2020 bis 31.12.9999
(1) In allen Geschossen des Theaters, insbesondere auf der Bühne, in den Garderoben und bei den Kleiderablagen des Publikums, ist für entsprechende Löschgeräte (Handfeuerlöscher, Kübelspritzen, Feuerhaken usw§ 64 W-VSG seit 30.11.2020 weggefallen.) vorzusorgen. Art, Zahl und Aufbewahrungsplatz dieser Löschgeräte sind im Rahmen der Eignungsfeststellung gemäß § 21 Abs. 7 des Wiener Veranstaltungsgesetzes bescheidmäßig festzusetzen. Im Bereich des Theaters müssen die für eine wirksame Brandbekämpfung erforderlichen Wasserentnahmestellen eingerichtet sein.

(2) Die Löschgeräte sind in gebrauchsfähigem Zustand an den vorgesehenen Stellen bereitzuhalten. Die Aufbewahrungsplätze sind in der üblichen Weise sowie normgerecht, deutlich sichtbar und haltbar zu kennzeichnen.

Stand vor dem 30.11.2020

In Kraft vom 01.01.2014 bis 30.11.2020
(1) In allen Geschossen des Theaters, insbesondere auf der Bühne, in den Garderoben und bei den Kleiderablagen des Publikums, ist für entsprechende Löschgeräte (Handfeuerlöscher, Kübelspritzen, Feuerhaken usw§ 64 W-VSG seit 30.11.2020 weggefallen.) vorzusorgen. Art, Zahl und Aufbewahrungsplatz dieser Löschgeräte sind im Rahmen der Eignungsfeststellung gemäß § 21 Abs. 7 des Wiener Veranstaltungsgesetzes bescheidmäßig festzusetzen. Im Bereich des Theaters müssen die für eine wirksame Brandbekämpfung erforderlichen Wasserentnahmestellen eingerichtet sein.

(2) Die Löschgeräte sind in gebrauchsfähigem Zustand an den vorgesehenen Stellen bereitzuhalten. Die Aufbewahrungsplätze sind in der üblichen Weise sowie normgerecht, deutlich sichtbar und haltbar zu kennzeichnen.

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