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(2) Der Brandmelder (Hauptmelder) ist an gesicherter und jederzeit leicht zugänglicher Stelle unterzubringen.
(3) Die Auslösestellen der Nebenmeldeanlagen sind im Zuschauerraum und im Bühnenraum in zweckmäßiger Weise zu verteilen. Ist die Anwesenheit eines Organes des technischen Aufsichtsdienstes vorgeschrieben oder eine Portierloge vorhanden, muß sich mindestens eine Auslösestelle in der Nähe des Dienstsitzes des technischen Aufsichtsorganes bzw. in der Portierloge befinden.
(4) Wurde die Einrichtung einer Hausalarmanlage bescheidmäßig vorgeschrieben, muß diese so beschaffen sein, daß eine ausreichende Verständigung zwischen dem Zuschauerraum und dem Bühnenraum gewährleistet ist. Zu diesem Zweck sind an den durch Bescheid festgesetzten Stellen im Zuschauerraum Einzeltasten und Läutwerke und auf der Bühne nächst dem Sitz des technischen Aufsichtsbeamten ein Läutwerk, eine Nummerntafel, Einzeltasten und ein Generaltaster anzubringen.
(2) Der Brandmelder (Hauptmelder) ist an gesicherter und jederzeit leicht zugänglicher Stelle unterzubringen.
(3) Die Auslösestellen der Nebenmeldeanlagen sind im Zuschauerraum und im Bühnenraum in zweckmäßiger Weise zu verteilen. Ist die Anwesenheit eines Organes des technischen Aufsichtsdienstes vorgeschrieben oder eine Portierloge vorhanden, muß sich mindestens eine Auslösestelle in der Nähe des Dienstsitzes des technischen Aufsichtsorganes bzw. in der Portierloge befinden.
(4) Wurde die Einrichtung einer Hausalarmanlage bescheidmäßig vorgeschrieben, muß diese so beschaffen sein, daß eine ausreichende Verständigung zwischen dem Zuschauerraum und dem Bühnenraum gewährleistet ist. Zu diesem Zweck sind an den durch Bescheid festgesetzten Stellen im Zuschauerraum Einzeltasten und Läutwerke und auf der Bühne nächst dem Sitz des technischen Aufsichtsbeamten ein Läutwerk, eine Nummerntafel, Einzeltasten und ein Generaltaster anzubringen.