Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Bei Zirkusanlagen mit einem Fassungsraum von mehr als 1 000 Personen muß durch den Flächenwidmungs- und Bebauungsplan oder durch öffentlich- rechtliche Verpflichtungen sichergestellt sein, daß der Abstand der Zirkusanlage von gegenüberliegenden Gebäuden auf der im Abs. 1 genannten Straße nicht weniger als 15 m betragen kann.
(3) Alle Zirkuszelte müssen mindestens 15 m von Baulichkeiten der Nachbarliegenschaften entfernt sein; gegenüber von Feuermauern genügt jedoch ein Abstand von 8 m.
(4) Bei Zeltzirkusanlagen muß um das Hauptzelt ein unverstellter Grundstreifen freibleiben, der von den Absegelungen gemessen, bei einem Fassungsraum bis 500 Personen wenigstens 3 m, bei einem Fassungsraum von 501 bis 1 000 Personen wenigstens 4 m breit sein muß und für je 1 000 (oder weniger) Personen mehr je 1 m breiter zu bemessen ist. Stallzelte müssen voneinander und vom Hauptzelt mindestens 6 m entfernt stehen. Wohnwagen mit Feuerstellen für feste Brennstoffe sowie Eigenstromanlagen müssen von Zelten mindestens 15 m entfernt aufgestellt sein und Funkenfänger aufweisen. Anders beheizte Wohnwagen und Kraftfahrzeuge jeder Art müssen von Zelten mindestens 10 m entfernt sein.
(2) Bei Zirkusanlagen mit einem Fassungsraum von mehr als 1 000 Personen muß durch den Flächenwidmungs- und Bebauungsplan oder durch öffentlich- rechtliche Verpflichtungen sichergestellt sein, daß der Abstand der Zirkusanlage von gegenüberliegenden Gebäuden auf der im Abs. 1 genannten Straße nicht weniger als 15 m betragen kann.
(3) Alle Zirkuszelte müssen mindestens 15 m von Baulichkeiten der Nachbarliegenschaften entfernt sein; gegenüber von Feuermauern genügt jedoch ein Abstand von 8 m.
(4) Bei Zeltzirkusanlagen muß um das Hauptzelt ein unverstellter Grundstreifen freibleiben, der von den Absegelungen gemessen, bei einem Fassungsraum bis 500 Personen wenigstens 3 m, bei einem Fassungsraum von 501 bis 1 000 Personen wenigstens 4 m breit sein muß und für je 1 000 (oder weniger) Personen mehr je 1 m breiter zu bemessen ist. Stallzelte müssen voneinander und vom Hauptzelt mindestens 6 m entfernt stehen. Wohnwagen mit Feuerstellen für feste Brennstoffe sowie Eigenstromanlagen müssen von Zelten mindestens 15 m entfernt aufgestellt sein und Funkenfänger aufweisen. Anders beheizte Wohnwagen und Kraftfahrzeuge jeder Art müssen von Zelten mindestens 10 m entfernt sein.