§ 68 W-VSG (weggefallen)

Wiener Veranstaltungsstättengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2020 bis 31.12.9999
(1) Zirkusanlagen müssen unmittelbar an einer dem öffentlichen Verkehr dienenden und der Zufahrt offenstehenden durchgehenden Straße liegen, auf die für das Publikum bestimmte Ein- und Ausgänge führen, welche von den Zugängen zu den Stallungen getrennt sind§ 68 W-VSG seit 30.11.2020 weggefallen. Für Stallungen, die kein eigenes Tor auf die Straße aufweisen, muß eine besondere, wenigstens 4 m breite Zufahrt vorhanden sein. Der Bereich der Zirkusanlage ist allseitig durch einen mindestens 1 m hohen und ausreichend festen Zaun abzugrenzen.

(2) Bei Zirkusanlagen mit einem Fassungsraum von mehr als 1 000 Personen muß durch den Flächenwidmungs- und Bebauungsplan oder durch öffentlich- rechtliche Verpflichtungen sichergestellt sein, daß der Abstand der Zirkusanlage von gegenüberliegenden Gebäuden auf der im Abs. 1 genannten Straße nicht weniger als 15 m betragen kann.

(3) Alle Zirkuszelte müssen mindestens 15 m von Baulichkeiten der Nachbarliegenschaften entfernt sein; gegenüber von Feuermauern genügt jedoch ein Abstand von 8 m.

(4) Bei Zeltzirkusanlagen muß um das Hauptzelt ein unverstellter Grundstreifen freibleiben, der von den Absegelungen gemessen, bei einem Fassungsraum bis 500 Personen wenigstens 3 m, bei einem Fassungsraum von 501 bis 1 000 Personen wenigstens 4 m breit sein muß und für je 1 000 (oder weniger) Personen mehr je 1 m breiter zu bemessen ist. Stallzelte müssen voneinander und vom Hauptzelt mindestens 6 m entfernt stehen. Wohnwagen mit Feuerstellen für feste Brennstoffe sowie Eigenstromanlagen müssen von Zelten mindestens 15 m entfernt aufgestellt sein und Funkenfänger aufweisen. Anders beheizte Wohnwagen und Kraftfahrzeuge jeder Art müssen von Zelten mindestens 10 m entfernt sein.

Stand vor dem 30.11.2020

In Kraft vom 01.01.2014 bis 30.11.2020
(1) Zirkusanlagen müssen unmittelbar an einer dem öffentlichen Verkehr dienenden und der Zufahrt offenstehenden durchgehenden Straße liegen, auf die für das Publikum bestimmte Ein- und Ausgänge führen, welche von den Zugängen zu den Stallungen getrennt sind§ 68 W-VSG seit 30.11.2020 weggefallen. Für Stallungen, die kein eigenes Tor auf die Straße aufweisen, muß eine besondere, wenigstens 4 m breite Zufahrt vorhanden sein. Der Bereich der Zirkusanlage ist allseitig durch einen mindestens 1 m hohen und ausreichend festen Zaun abzugrenzen.

(2) Bei Zirkusanlagen mit einem Fassungsraum von mehr als 1 000 Personen muß durch den Flächenwidmungs- und Bebauungsplan oder durch öffentlich- rechtliche Verpflichtungen sichergestellt sein, daß der Abstand der Zirkusanlage von gegenüberliegenden Gebäuden auf der im Abs. 1 genannten Straße nicht weniger als 15 m betragen kann.

(3) Alle Zirkuszelte müssen mindestens 15 m von Baulichkeiten der Nachbarliegenschaften entfernt sein; gegenüber von Feuermauern genügt jedoch ein Abstand von 8 m.

(4) Bei Zeltzirkusanlagen muß um das Hauptzelt ein unverstellter Grundstreifen freibleiben, der von den Absegelungen gemessen, bei einem Fassungsraum bis 500 Personen wenigstens 3 m, bei einem Fassungsraum von 501 bis 1 000 Personen wenigstens 4 m breit sein muß und für je 1 000 (oder weniger) Personen mehr je 1 m breiter zu bemessen ist. Stallzelte müssen voneinander und vom Hauptzelt mindestens 6 m entfernt stehen. Wohnwagen mit Feuerstellen für feste Brennstoffe sowie Eigenstromanlagen müssen von Zelten mindestens 15 m entfernt aufgestellt sein und Funkenfänger aufweisen. Anders beheizte Wohnwagen und Kraftfahrzeuge jeder Art müssen von Zelten mindestens 10 m entfernt sein.

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