§ 69 W-VSG (weggefallen)

Wiener Veranstaltungsstättengesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2020 bis 31.12.9999
(1) Die Umfassungswände des Zuschauerraumes und die Wände der Verkehrswege, Stallungen, Magazine, Abstellräume und Werkstätten müssen feuerbeständig sein, ebenso die Decken über den Stallungen, Magazinen und Werkstätten; andere Decken sowie die Dachkonstruktion müssen wenigstens aus unbrennbarem Material bestehen§ 69 W-VSG seit 30.11.2020 weggefallen.

(2) Die Fußböden in den Fluren und sonstigen Verkehrswegen außerhalb des Zuschauerraumes müssen aus nicht brennbaren Stoffen oder aus dicht schließendem und unter Vermeidung von Hohlräumen verlegtem Hartholz bestehen.

Stand vor dem 30.11.2020

In Kraft vom 01.01.2014 bis 30.11.2020
(1) Die Umfassungswände des Zuschauerraumes und die Wände der Verkehrswege, Stallungen, Magazine, Abstellräume und Werkstätten müssen feuerbeständig sein, ebenso die Decken über den Stallungen, Magazinen und Werkstätten; andere Decken sowie die Dachkonstruktion müssen wenigstens aus unbrennbarem Material bestehen§ 69 W-VSG seit 30.11.2020 weggefallen.

(2) Die Fußböden in den Fluren und sonstigen Verkehrswegen außerhalb des Zuschauerraumes müssen aus nicht brennbaren Stoffen oder aus dicht schließendem und unter Vermeidung von Hohlräumen verlegtem Hartholz bestehen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten