§ 70 W-VSG (weggefallen)

Wiener Veranstaltungsstättengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2020 bis 31.12.9999
Die Zelte müssen standfest sein§ 70 W-VSG seit 30.11.2020 weggefallen. Für die ausreichende Standfestigkeit des Zuschauerzeltes ist im Rahmen der Eignungsfeststellung ein geeigneter statischer Nachweis zu erbringen; außerdem ist dem Magistrat für dieses Zelt und für alle anderen Zelte, die für das Publikum bestimmt sind, vor ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung der Befund eines Bausachverständigen vorzulegen.

Stand vor dem 30.11.2020

In Kraft vom 01.01.2014 bis 30.11.2020
Die Zelte müssen standfest sein§ 70 W-VSG seit 30.11.2020 weggefallen. Für die ausreichende Standfestigkeit des Zuschauerzeltes ist im Rahmen der Eignungsfeststellung ein geeigneter statischer Nachweis zu erbringen; außerdem ist dem Magistrat für dieses Zelt und für alle anderen Zelte, die für das Publikum bestimmt sind, vor ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung der Befund eines Bausachverständigen vorzulegen.

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