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(2) Werkstätten und Stallungen dürfen nicht von den für Zirkusbesucher bestimmten Räumen und Verkehrswegen aus zugänglich sein.
(3) Heizräume dürfen weder unter noch ober dem Zuschauerraum untergebracht sein. Lagerräume sind nur für den Zirkusbedarf zulässig. Sie sind in den für die Zuschauer bestimmten Teilen der Zirkusanlage, in den Garderoben und in den unmittelbar über diesen Zirkusteilen liegenden Dachbodenräumen unzulässig. Brennstofflagerräume dürfen weder unter noch ober dem Zuschauerraum oder der Manege untergebracht sein.
(4) Werkstätten, Räume für Stallungen sowie Heiz-, Lager- und Abstellräume müssen feuerbeständige Wände und Decken haben und durch mindestens feuerhemmende, rauchdichte Türen, die selbsttätig ins Schloß fallen, abgeschlossen sein. Wenn durch die Anordnung der Fenster eine Brandausdehnung möglich ist, müssen auch die Fenster feuerhemmend und rauchdicht sein. Werkstätten, Stallungen und Heizräume müssen entlüftbar sein, Lager- und Abstellräume dann, wenn dies nach Art und Umfang der Lagerung erforderlich ist.
(5) Lagerungen und Abstellungen dürfen nur in den zu diesem Zweck eingerichteten Lager-, Abstell- und Werkstättenräumen vorgenommen werden. Auf dem Dachboden dürfen feuergefährliche Gegenstände in keinem Fall gelagert werden.
(2) Werkstätten und Stallungen dürfen nicht von den für Zirkusbesucher bestimmten Räumen und Verkehrswegen aus zugänglich sein.
(3) Heizräume dürfen weder unter noch ober dem Zuschauerraum untergebracht sein. Lagerräume sind nur für den Zirkusbedarf zulässig. Sie sind in den für die Zuschauer bestimmten Teilen der Zirkusanlage, in den Garderoben und in den unmittelbar über diesen Zirkusteilen liegenden Dachbodenräumen unzulässig. Brennstofflagerräume dürfen weder unter noch ober dem Zuschauerraum oder der Manege untergebracht sein.
(4) Werkstätten, Räume für Stallungen sowie Heiz-, Lager- und Abstellräume müssen feuerbeständige Wände und Decken haben und durch mindestens feuerhemmende, rauchdichte Türen, die selbsttätig ins Schloß fallen, abgeschlossen sein. Wenn durch die Anordnung der Fenster eine Brandausdehnung möglich ist, müssen auch die Fenster feuerhemmend und rauchdicht sein. Werkstätten, Stallungen und Heizräume müssen entlüftbar sein, Lager- und Abstellräume dann, wenn dies nach Art und Umfang der Lagerung erforderlich ist.
(5) Lagerungen und Abstellungen dürfen nur in den zu diesem Zweck eingerichteten Lager-, Abstell- und Werkstättenräumen vorgenommen werden. Auf dem Dachboden dürfen feuergefährliche Gegenstände in keinem Fall gelagert werden.