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(2) Arbeitsgalerien, Lauf- und Verbindungsbrücken sowie höher als 1,50 m über dem Fußboden gelegene Bedienungsstellen für technische Einrichtungen sind mit mindestens 1 m hohen standsicheren Geländern auszustatten, die bis auf eine Höhe von 30 cm mit Drahtnetzen oder Blech abzudecken sind. Die Arbeitsgalerien sind im Bereich von Gewichtszügen gegen das Abstürzen von Personen und das Herunterfallen von Gegenständen zu sichern.
(3) Erhöhte Bedienungsstellen technischer Einrichtungen müssen mit gesicherten Zugängen ausgestattet sein.
(4) Die Bestimmungen der Absätze 2 und 3 gelten nicht für artistische Geräte. Von der Mindestbreite der Galerien und Brücken ist in Ansehung von Wanderzirkussen, die über keine entsprechende Einrichtung verfügen, dann ausnahmsweise Abstand zu nehmen, wenn die Sicherheit durch besondere Maßnahmen auf andere Weise voll gewährleistet ist.
(5) Zentralkäfige für Raubtiervorführungen müssen von den den Zuschauern zugänglichen Stellen mindestens 1,50 m entfernt sein. Laufkäfige dürfen nicht durch oder längs der für die Besucher bestimmten Verkehrswege führen. Die Käfigelemente sind untereinander außer durch Riegelverschlüsse noch durch Ketten, Riemen oder Klammern zu verbinden. Der Zentralkäfig ist unter Bedachtnahme auf die Art der Raubtiere mit einem für sie geeigneten Netz abzudecken. Jede aus dem Zentralkäfig führende Tür ist durch einen Vorkäfig zu sichern.
(6) Für den Aufsichtsbeamten des Magistrates und für die mit der Leitung der Feuerwache betraute Person ist an geeigneter Stelle je ein Dienstplatz mit einer Sitzgelegenheit freizuhalten.
(2) Arbeitsgalerien, Lauf- und Verbindungsbrücken sowie höher als 1,50 m über dem Fußboden gelegene Bedienungsstellen für technische Einrichtungen sind mit mindestens 1 m hohen standsicheren Geländern auszustatten, die bis auf eine Höhe von 30 cm mit Drahtnetzen oder Blech abzudecken sind. Die Arbeitsgalerien sind im Bereich von Gewichtszügen gegen das Abstürzen von Personen und das Herunterfallen von Gegenständen zu sichern.
(3) Erhöhte Bedienungsstellen technischer Einrichtungen müssen mit gesicherten Zugängen ausgestattet sein.
(4) Die Bestimmungen der Absätze 2 und 3 gelten nicht für artistische Geräte. Von der Mindestbreite der Galerien und Brücken ist in Ansehung von Wanderzirkussen, die über keine entsprechende Einrichtung verfügen, dann ausnahmsweise Abstand zu nehmen, wenn die Sicherheit durch besondere Maßnahmen auf andere Weise voll gewährleistet ist.
(5) Zentralkäfige für Raubtiervorführungen müssen von den den Zuschauern zugänglichen Stellen mindestens 1,50 m entfernt sein. Laufkäfige dürfen nicht durch oder längs der für die Besucher bestimmten Verkehrswege führen. Die Käfigelemente sind untereinander außer durch Riegelverschlüsse noch durch Ketten, Riemen oder Klammern zu verbinden. Der Zentralkäfig ist unter Bedachtnahme auf die Art der Raubtiere mit einem für sie geeigneten Netz abzudecken. Jede aus dem Zentralkäfig führende Tür ist durch einen Vorkäfig zu sichern.
(6) Für den Aufsichtsbeamten des Magistrates und für die mit der Leitung der Feuerwache betraute Person ist an geeigneter Stelle je ein Dienstplatz mit einer Sitzgelegenheit freizuhalten.