§ 73 W-VSG (weggefallen)

Wiener Veranstaltungsstättengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2020 bis 31.12.9999
(1) In Gebäuden befindliche Zirkusanlagen, die über eine Manege verfügen, müssen in der Decke des Zuschauerraumes oder in deren Nähe eine oder mehrere ins Freie führende und mit Rauchklappen ausgestattete Öffnungen aufweisen, deren Gesamtquerschnitt mindestens ein Zweihundertstel der Grundfläche des Zuschauerraumes (einschließlich der Manege), jedenfalls aber 2 m2 zu betragen hat§ 73 W-VSG seit 30.11.2020 weggefallen.

(2) Rauchklappen müssen sich durch einen einfachen Handgriff vom Stand aus öffnen lassen.

Stand vor dem 30.11.2020

In Kraft vom 01.01.2014 bis 30.11.2020
(1) In Gebäuden befindliche Zirkusanlagen, die über eine Manege verfügen, müssen in der Decke des Zuschauerraumes oder in deren Nähe eine oder mehrere ins Freie führende und mit Rauchklappen ausgestattete Öffnungen aufweisen, deren Gesamtquerschnitt mindestens ein Zweihundertstel der Grundfläche des Zuschauerraumes (einschließlich der Manege), jedenfalls aber 2 m2 zu betragen hat§ 73 W-VSG seit 30.11.2020 weggefallen.

(2) Rauchklappen müssen sich durch einen einfachen Handgriff vom Stand aus öffnen lassen.

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