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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Abweichend von den Bestimmungen des § 13 Abs. 3 dritter Satz dürfen Sitzplätze durch mehr als 11 Sitzgelegenheiten vom nächsten Durchgang getrennt sein, wenn die Verkehrswege der Zirkusanlage sonst günstig sind.
(3) Die vorgesehene Sitzbreite von Bänken muß entgegen der Bestimmung des § 13 Abs. 4 dritter Satz nicht ersichtlich gemacht sein.
(2) Abweichend von den Bestimmungen des § 13 Abs. 3 dritter Satz dürfen Sitzplätze durch mehr als 11 Sitzgelegenheiten vom nächsten Durchgang getrennt sein, wenn die Verkehrswege der Zirkusanlage sonst günstig sind.
(3) Die vorgesehene Sitzbreite von Bänken muß entgegen der Bestimmung des § 13 Abs. 4 dritter Satz nicht ersichtlich gemacht sein.