§ 78 W-VSG (weggefallen)

Wiener Veranstaltungsstättengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2020 bis 31.12.9999
(1) Zirkusanlagen dürfen nur zentral oder elektrisch beheizt werden; in Zeltzirkusanlagen ist jedoch auch eine Warmluftheizung durch Heizkanonen zulässig§ 78 W-VSG seit 30.11.2020 weggefallen. In Kanzleien, Werkstätten, Stallungen und Wohnwagen sowie in der Wohnung eines Hausaufsichtsorganes sind auch andere Heizungsanlagen zulässig.

(2) In Zuschauerzelten darf sich weder die Heizanlage noch eine Brennstofflagerung befinden.

Stand vor dem 30.11.2020

In Kraft vom 01.01.2014 bis 30.11.2020
(1) Zirkusanlagen dürfen nur zentral oder elektrisch beheizt werden; in Zeltzirkusanlagen ist jedoch auch eine Warmluftheizung durch Heizkanonen zulässig§ 78 W-VSG seit 30.11.2020 weggefallen. In Kanzleien, Werkstätten, Stallungen und Wohnwagen sowie in der Wohnung eines Hausaufsichtsorganes sind auch andere Heizungsanlagen zulässig.

(2) In Zuschauerzelten darf sich weder die Heizanlage noch eine Brennstofflagerung befinden.

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