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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Die Lagerung der brennbaren Flüssigkeiten und der feuergefährlichen Gegenstände darf bei den in Zelten oder im Freien befindlichen Zirkusanlagen auch außerhalb von Werkstätten und Lagerräumen vorgenommen werden, jedoch nur in sicherer Entfernung von anderen brennbaren Lagerungen, öffentlichen Straßen und den für die Zuschauer zugänglichen Stellen.
(2) Die Lagerung der brennbaren Flüssigkeiten und der feuergefährlichen Gegenstände darf bei den in Zelten oder im Freien befindlichen Zirkusanlagen auch außerhalb von Werkstätten und Lagerräumen vorgenommen werden, jedoch nur in sicherer Entfernung von anderen brennbaren Lagerungen, öffentlichen Straßen und den für die Zuschauer zugänglichen Stellen.