§ 83 W-VSG (weggefallen)

Wiener Veranstaltungsstättengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2020 bis 31.12.9999
In Gebäuden oder in Zelten befindliche Zirkusanlagen müssen einen vollen Anschluß an das staatliche Telefonnetz haben§ 83 W-VSG seit 30.11.2020 weggefallen. Ein Telefonanschluß muß während der Anwesenheit von Zuschauern ständig durch eine für seine Bedienung geeignete Person besetzt sein.

Stand vor dem 30.11.2020

In Kraft vom 01.01.2014 bis 30.11.2020
In Gebäuden oder in Zelten befindliche Zirkusanlagen müssen einen vollen Anschluß an das staatliche Telefonnetz haben§ 83 W-VSG seit 30.11.2020 weggefallen. Ein Telefonanschluß muß während der Anwesenheit von Zuschauern ständig durch eine für seine Bedienung geeignete Person besetzt sein.

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