§ 85 W-VSG (weggefallen)

Wiener Veranstaltungsstättengesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2020 bis 31.12.9999
(1) Die Umfassungswände von mehrgeschossigen Ausstellungsanlagen und die Wände der zu diesen Veranstaltungsstätten gehörenden Stiegenanlagen müssen feuerbeständig, die Decken und Scheidewände zwischen den Schauräumen sowie die Wände gegen Verkehrswege mindestens feuerhemmend ausgestaltet sein§ 85 W-VSG seit 30.11.2020 weggefallen.

(2) Besteht auf Grund der Größe, baulichen Beschaffenheit oder Einrichtung einer ein- oder mehrgeschossigen Ausstellungsanlage eine besondere Brandgefahr, ist die Feststellung der Eignung (§ 21 Abs. 5 und 6 des Wiener Veranstaltungsgesetzes) davon abhängig, daß die Ausstellungsanlage zur Vermeidung einer Brandausbreitung im erforderlichen Maße durch Brandmauern in Brandabschnitte geteilt ist.

Stand vor dem 30.11.2020

In Kraft vom 01.01.2014 bis 30.11.2020
(1) Die Umfassungswände von mehrgeschossigen Ausstellungsanlagen und die Wände der zu diesen Veranstaltungsstätten gehörenden Stiegenanlagen müssen feuerbeständig, die Decken und Scheidewände zwischen den Schauräumen sowie die Wände gegen Verkehrswege mindestens feuerhemmend ausgestaltet sein§ 85 W-VSG seit 30.11.2020 weggefallen.

(2) Besteht auf Grund der Größe, baulichen Beschaffenheit oder Einrichtung einer ein- oder mehrgeschossigen Ausstellungsanlage eine besondere Brandgefahr, ist die Feststellung der Eignung (§ 21 Abs. 5 und 6 des Wiener Veranstaltungsgesetzes) davon abhängig, daß die Ausstellungsanlage zur Vermeidung einer Brandausbreitung im erforderlichen Maße durch Brandmauern in Brandabschnitte geteilt ist.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten