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(2) Besteht auf Grund der Größe, baulichen Beschaffenheit oder Einrichtung einer ein- oder mehrgeschossigen Ausstellungsanlage eine besondere Brandgefahr, ist die Feststellung der Eignung (§ 21 Abs. 5 und 6 des Wiener Veranstaltungsgesetzes) davon abhängig, daß die Ausstellungsanlage zur Vermeidung einer Brandausbreitung im erforderlichen Maße durch Brandmauern in Brandabschnitte geteilt ist.
(2) Besteht auf Grund der Größe, baulichen Beschaffenheit oder Einrichtung einer ein- oder mehrgeschossigen Ausstellungsanlage eine besondere Brandgefahr, ist die Feststellung der Eignung (§ 21 Abs. 5 und 6 des Wiener Veranstaltungsgesetzes) davon abhängig, daß die Ausstellungsanlage zur Vermeidung einer Brandausbreitung im erforderlichen Maße durch Brandmauern in Brandabschnitte geteilt ist.