§ 87 W-VSG (weggefallen)

Wiener Veranstaltungsstättengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2020 bis 31.12.9999
(1) entfällt; LGBl§ 87 W-VSG seit 30.11.2020 weggefallen. 19/1999 vom 22.3.1999

(2) Ist die Richtung des Besucherstromes bescheidmäßig festgesetzt, muß die von den Besuchern einzuhaltende Richtung deutlich gekennzeichnet sein.

(3) Die Ausgänge der Ausstellungsanlage sind deutlich als solche zu bezeichnen.

Stand vor dem 30.11.2020

In Kraft vom 01.01.2014 bis 30.11.2020
(1) entfällt; LGBl§ 87 W-VSG seit 30.11.2020 weggefallen. 19/1999 vom 22.3.1999

(2) Ist die Richtung des Besucherstromes bescheidmäßig festgesetzt, muß die von den Besuchern einzuhaltende Richtung deutlich gekennzeichnet sein.

(3) Die Ausgänge der Ausstellungsanlage sind deutlich als solche zu bezeichnen.

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