§ 90 W-VSG (weggefallen)

Wiener Veranstaltungsstättengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2020 bis 31.12.9999
(1) Werden in Ausstellungsanlagen Maschinen für Ausstellungs- oder Vorführungszwecke aufgestellt oder betrieben, können die im § 28 Abs. 1 § 90 W-VSGvorgesehenen Sicherungsmaßnahmen entfallen, wenn durch andere geeignete Maßnahmen eine Gefährdung von Besuchern vermieden werden kann seit 30.11.2020 weggefallen.

(2) In Ausstellungsanlagen, in denen Ausstellungsgegenstände gezeigt werden, die brennbare Flüssigkeiten oder Gase oder feuergefährliche Gegenstände enthalten, dürfen diese brennbaren bzw. feuergefährlichen Mittel nur in der unbedingt notwendigen Menge verwahrt und verwendet werden. Die ausgestellte Menge dieser Mittel ist vom Magistrat bescheidmäßig zu begrenzen.

(3) Holzwolle, Stroh und anderes brennbares Verpackungsmaterial darf in Ausstellungsräumen und anderen den Besuchern zugänglichen Räumen nicht verwahrt werden.

Stand vor dem 30.11.2020

In Kraft vom 01.01.2014 bis 30.11.2020
(1) Werden in Ausstellungsanlagen Maschinen für Ausstellungs- oder Vorführungszwecke aufgestellt oder betrieben, können die im § 28 Abs. 1 § 90 W-VSGvorgesehenen Sicherungsmaßnahmen entfallen, wenn durch andere geeignete Maßnahmen eine Gefährdung von Besuchern vermieden werden kann seit 30.11.2020 weggefallen.

(2) In Ausstellungsanlagen, in denen Ausstellungsgegenstände gezeigt werden, die brennbare Flüssigkeiten oder Gase oder feuergefährliche Gegenstände enthalten, dürfen diese brennbaren bzw. feuergefährlichen Mittel nur in der unbedingt notwendigen Menge verwahrt und verwendet werden. Die ausgestellte Menge dieser Mittel ist vom Magistrat bescheidmäßig zu begrenzen.

(3) Holzwolle, Stroh und anderes brennbares Verpackungsmaterial darf in Ausstellungsräumen und anderen den Besuchern zugänglichen Räumen nicht verwahrt werden.

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