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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) In Ausstellungsanlagen, in denen Ausstellungsgegenstände gezeigt werden, die brennbare Flüssigkeiten oder Gase oder feuergefährliche Gegenstände enthalten, dürfen diese brennbaren bzw. feuergefährlichen Mittel nur in der unbedingt notwendigen Menge verwahrt und verwendet werden. Die ausgestellte Menge dieser Mittel ist vom Magistrat bescheidmäßig zu begrenzen.
(3) Holzwolle, Stroh und anderes brennbares Verpackungsmaterial darf in Ausstellungsräumen und anderen den Besuchern zugänglichen Räumen nicht verwahrt werden.
(2) In Ausstellungsanlagen, in denen Ausstellungsgegenstände gezeigt werden, die brennbare Flüssigkeiten oder Gase oder feuergefährliche Gegenstände enthalten, dürfen diese brennbaren bzw. feuergefährlichen Mittel nur in der unbedingt notwendigen Menge verwahrt und verwendet werden. Die ausgestellte Menge dieser Mittel ist vom Magistrat bescheidmäßig zu begrenzen.
(3) Holzwolle, Stroh und anderes brennbares Verpackungsmaterial darf in Ausstellungsräumen und anderen den Besuchern zugänglichen Räumen nicht verwahrt werden.