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(2) Volksvergnügungsstätten (z. B. Praterbuden), die sich nicht in sonst anderen Zwecken dienenden Gebäuden befinden, dürfen nur auf eingeebneten Flächen errichtet werden. Wenn Volksvergnügungsstätten in geschlossenen Räumen (z. B. Sälen) aufgestellt sind, die sonst anderen Zwecken dienen, muß ihre Lage so sein, daß die zu den Räumen des Aufstellungsortes gehörigen Verkehrswege und Sicherheitseinrichtungen wie Notlampen und Löschgeräte unverstellt bzw. deutlich sichtbar und zugänglich bleiben.
(3) Durch Flammen leicht angreifbare Baulichkeiten (z. B. Holz- und Zeltbauten) sowie Rauchfänge und mit leicht brennbaren Treibstoffen betriebene Motoren von Volksvergnügungsstätten müssen von den der Volksvergnügungsstätte nicht zugehörigen Baulichkeiten einen ausreichenden Sicherheitsabstand haben.
(2) Volksvergnügungsstätten (z. B. Praterbuden), die sich nicht in sonst anderen Zwecken dienenden Gebäuden befinden, dürfen nur auf eingeebneten Flächen errichtet werden. Wenn Volksvergnügungsstätten in geschlossenen Räumen (z. B. Sälen) aufgestellt sind, die sonst anderen Zwecken dienen, muß ihre Lage so sein, daß die zu den Räumen des Aufstellungsortes gehörigen Verkehrswege und Sicherheitseinrichtungen wie Notlampen und Löschgeräte unverstellt bzw. deutlich sichtbar und zugänglich bleiben.
(3) Durch Flammen leicht angreifbare Baulichkeiten (z. B. Holz- und Zeltbauten) sowie Rauchfänge und mit leicht brennbaren Treibstoffen betriebene Motoren von Volksvergnügungsstätten müssen von den der Volksvergnügungsstätte nicht zugehörigen Baulichkeiten einen ausreichenden Sicherheitsabstand haben.