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(2) Volksvergnügungseinrichtungen sind so zu betreiben, daß dabei Personen nicht gefährdet werden. Personen, die augenscheinlich durch ihren Zustand oder ihr Verhalten sich oder andere bei der Benützung einer Volksvergnügungseinrichtung gefährden können, sind von deren Benützung auszuschließen; nötigenfalls ist zu diesem Zweck der Betrieb zu unterbrechen.
(3) Wenn bei der Benützung von beweglichen Einrichtungen wie Fahrzeugen, Gondeln und dergleichen sowie bewegten Einzelsitzen durch Besucher die Gefahr des Herausfallens besteht, hat der Veranstalter (Geschäftsführer) oder eine von diesem bestellte geeignete Aufsichtsperson vorhandene Einstiegsöffnungen durch Ketten mit Karabinern oder sonstige geeignete Vorrichtungen zu schließen und die Besucher durch solche Vorrichtungen festzuschnallen, falls sie dies nicht selbst besorgen. Die Verschlüsse dürfen während der Fahrt nicht geöffnet werden. Bei rotierenden Einrichtungen sind die mitfahrenden Personen möglichst gleichmäßig auf die Sitzplätze zu verteilen. Der Bedienungsplatz für Bremshebel und Schaltanlagen muß während des Betriebes ständig durch geeignete Personen besetzt sein. Ist das Aussteigen aus einer motorisch betriebenen Einrichtung den fahrenden Personen nur an bestimmten Stellen möglich, muß dafür vorgesorgt sein, daß das gefahrlose Aussteigen und Verlassen der Volksvergnügungsstätte auch bei Ausfall des motorischen Antriebes möglich ist.
(4) Die für Kinder und sonstige Personen bestehenden Benützungsbeschränkungen und -verbote sind für die Besucher deutlich sichtbar anzuschlagen.
(2) Volksvergnügungseinrichtungen sind so zu betreiben, daß dabei Personen nicht gefährdet werden. Personen, die augenscheinlich durch ihren Zustand oder ihr Verhalten sich oder andere bei der Benützung einer Volksvergnügungseinrichtung gefährden können, sind von deren Benützung auszuschließen; nötigenfalls ist zu diesem Zweck der Betrieb zu unterbrechen.
(3) Wenn bei der Benützung von beweglichen Einrichtungen wie Fahrzeugen, Gondeln und dergleichen sowie bewegten Einzelsitzen durch Besucher die Gefahr des Herausfallens besteht, hat der Veranstalter (Geschäftsführer) oder eine von diesem bestellte geeignete Aufsichtsperson vorhandene Einstiegsöffnungen durch Ketten mit Karabinern oder sonstige geeignete Vorrichtungen zu schließen und die Besucher durch solche Vorrichtungen festzuschnallen, falls sie dies nicht selbst besorgen. Die Verschlüsse dürfen während der Fahrt nicht geöffnet werden. Bei rotierenden Einrichtungen sind die mitfahrenden Personen möglichst gleichmäßig auf die Sitzplätze zu verteilen. Der Bedienungsplatz für Bremshebel und Schaltanlagen muß während des Betriebes ständig durch geeignete Personen besetzt sein. Ist das Aussteigen aus einer motorisch betriebenen Einrichtung den fahrenden Personen nur an bestimmten Stellen möglich, muß dafür vorgesorgt sein, daß das gefahrlose Aussteigen und Verlassen der Volksvergnügungsstätte auch bei Ausfall des motorischen Antriebes möglich ist.
(4) Die für Kinder und sonstige Personen bestehenden Benützungsbeschränkungen und -verbote sind für die Besucher deutlich sichtbar anzuschlagen.