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(2) Während der Karussellfahrt ist der Aufenthalt von Zuschauern innerhalb der gemäß Abs. 1 erforderlichen Abschrankung bzw. auf dem die Abschrankung entbehrlichmachenden Podium unzulässig. Die Sitze von Kettenkarussells dürfen nur von je einer Person benützt werden; das Schwingen und Händereichen ist unzulässig. Diese Verbote müssen deutlich lesbar angeschlagen sein.
(3) Zur Fahrt mit Fliegerkarussells dürfen Kinder unter zehn Jahren nicht zugelassen werden. Dieses Verbot gilt jedoch nicht für Fliegerkarussells, die besonders für die Verwendung durch Kinder eingerichtet und kindergerecht ausgestattet sind (Kinderfliegerkarussells).
(4) Auf Ringelspielen, die keine Fliegerkarussells sind, müssen Kinder unter 10 Jahren angeschnallt sein, wenn sie während der Fahrt von erwachsenen Aufsichtspersonen nicht begleitet sind und von ihren Plätzen heraus- oder herunterfallen könnten.
(2) Während der Karussellfahrt ist der Aufenthalt von Zuschauern innerhalb der gemäß Abs. 1 erforderlichen Abschrankung bzw. auf dem die Abschrankung entbehrlichmachenden Podium unzulässig. Die Sitze von Kettenkarussells dürfen nur von je einer Person benützt werden; das Schwingen und Händereichen ist unzulässig. Diese Verbote müssen deutlich lesbar angeschlagen sein.
(3) Zur Fahrt mit Fliegerkarussells dürfen Kinder unter zehn Jahren nicht zugelassen werden. Dieses Verbot gilt jedoch nicht für Fliegerkarussells, die besonders für die Verwendung durch Kinder eingerichtet und kindergerecht ausgestattet sind (Kinderfliegerkarussells).
(4) Auf Ringelspielen, die keine Fliegerkarussells sind, müssen Kinder unter 10 Jahren angeschnallt sein, wenn sie während der Fahrt von erwachsenen Aufsichtspersonen nicht begleitet sind und von ihren Plätzen heraus- oder herunterfallen könnten.