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(2) Bei den Ein- und Ausstiegen der Rinnen von mehr als 3 m hohen Rutschbahnen sowie am Beginn von Rollteppichen müssen sich während des Betriebes ständig geeignete Helfer (Veranstalter, Geschäftsführer oder von ihnen bestellte Aufsichtspersonen) aufhalten. Sofern in dem die Eignung der Veranstaltungsstätte feststellenden Bescheid nicht wegen besonderer Verhältnisse eine höhere oder niedrigere Altersgrenze festgesetzt wird, darf Kindern unter 10 Jahren die Fahrt auf diesen Einrichtungen nur in Begleitung geeigneter Aufsichtspersonen ermöglicht werden; bei Benützung von Rollteppichen durch Kinder unter 10 Jahren muß sich hinter jedem Kind eine Begleitperson aufhalten.
(2) Bei den Ein- und Ausstiegen der Rinnen von mehr als 3 m hohen Rutschbahnen sowie am Beginn von Rollteppichen müssen sich während des Betriebes ständig geeignete Helfer (Veranstalter, Geschäftsführer oder von ihnen bestellte Aufsichtspersonen) aufhalten. Sofern in dem die Eignung der Veranstaltungsstätte feststellenden Bescheid nicht wegen besonderer Verhältnisse eine höhere oder niedrigere Altersgrenze festgesetzt wird, darf Kindern unter 10 Jahren die Fahrt auf diesen Einrichtungen nur in Begleitung geeigneter Aufsichtspersonen ermöglicht werden; bei Benützung von Rollteppichen durch Kinder unter 10 Jahren muß sich hinter jedem Kind eine Begleitperson aufhalten.