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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Die Ausgänge aus dem Warteraum sind entsprechend der Anzahl der auf sie angewiesenen Personen auszuführen. Gesonderte Eingänge vom Warteraum in die Zuschauerräume sind zulässig.
(3) Für die Besucher muß ein Warteraum vorhanden sein, welcher mindestens eine Fläche aufweist, die einem Sechstel der genehmigten Besucheranzahl in m2 entspricht.
(4) Sitzgelegenheiten und sonstige Einrichtungsgegenstände des Warteraumes müssen entlang von Verkehrswegen unverrückbar befestigt sein oder hinter standsicheren Barrieren (zB Geländer, Brüstungen) angeordnet werden. Die hievon beanspruchten Flächen sind auf die Mindestfläche des Warteraumes nach Abs. 3 nicht anzurechnen.
(2) Die Ausgänge aus dem Warteraum sind entsprechend der Anzahl der auf sie angewiesenen Personen auszuführen. Gesonderte Eingänge vom Warteraum in die Zuschauerräume sind zulässig.
(3) Für die Besucher muß ein Warteraum vorhanden sein, welcher mindestens eine Fläche aufweist, die einem Sechstel der genehmigten Besucheranzahl in m2 entspricht.
(4) Sitzgelegenheiten und sonstige Einrichtungsgegenstände des Warteraumes müssen entlang von Verkehrswegen unverrückbar befestigt sein oder hinter standsicheren Barrieren (zB Geländer, Brüstungen) angeordnet werden. Die hievon beanspruchten Flächen sind auf die Mindestfläche des Warteraumes nach Abs. 3 nicht anzurechnen.