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Legende:
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(2) In Bildwerferräumen mit automatischen Vorführanlagen sind automatisch wirkende Brandmeldeeinrichtungen vorzusehen. Die Meldung muß auf dem ständig besetzten Überwachungsplatz einlaufen.
(3) Bei Ansprechen der automatischen Brandmeldeeinrichtung muß die elektrische Anlage des Bildwerferraumes wie mit dem Fluchtschalter (§ 103 f Abs. 12) automatisch abgeschaltet werden.
(4) Die Notrufnummern von Feuerwehr, Rettung und Polizei sind beim Überwachungsplatz, der einen Anschluß an das staatliche Telefonnetz haben muß, deutlich sichtbar anzuschlagen.
(5) Die Anlagen und Geräte sind so aufzustellen, daß der gesetzlich geforderte Verkehrsweg und Bewegungsraum (§ 103 f Abs. 3) für den Filmvorführer gewährleistet ist.
(2) In Bildwerferräumen mit automatischen Vorführanlagen sind automatisch wirkende Brandmeldeeinrichtungen vorzusehen. Die Meldung muß auf dem ständig besetzten Überwachungsplatz einlaufen.
(3) Bei Ansprechen der automatischen Brandmeldeeinrichtung muß die elektrische Anlage des Bildwerferraumes wie mit dem Fluchtschalter (§ 103 f Abs. 12) automatisch abgeschaltet werden.
(4) Die Notrufnummern von Feuerwehr, Rettung und Polizei sind beim Überwachungsplatz, der einen Anschluß an das staatliche Telefonnetz haben muß, deutlich sichtbar anzuschlagen.
(5) Die Anlagen und Geräte sind so aufzustellen, daß der gesetzlich geforderte Verkehrsweg und Bewegungsraum (§ 103 f Abs. 3) für den Filmvorführer gewährleistet ist.