§ 103i W-VSG (weggefallen)

Wiener Veranstaltungsstättengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2020 bis 31.12.9999
§ 103§ 103i W-VSG iseit 30.11.2020 weggefallen. In Theatern, Varietes, Sälen und dergleichen sowie im Freien ist die ständige Veranstaltung von Filmvorführungen nach Maßgabe des § 103 f Abs. 1 nur unter der Bedingung zulässig, daß ein eigener Bildwerferraum vorhanden ist.

Stand vor dem 30.11.2020

In Kraft vom 01.01.2014 bis 30.11.2020
§ 103§ 103i W-VSG iseit 30.11.2020 weggefallen. In Theatern, Varietes, Sälen und dergleichen sowie im Freien ist die ständige Veranstaltung von Filmvorführungen nach Maßgabe des § 103 f Abs. 1 nur unter der Bedingung zulässig, daß ein eigener Bildwerferraum vorhanden ist.

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