§ 104 W-VSG (weggefallen)

Wiener Veranstaltungsstättengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2020 bis 31.12.9999
Personen, die den Geboten und Verboten der Abschnitte II bis VII zuwiderhandeln, machen sich einer Verwaltungsübertretung schuldig und sind nach den Bestimmungen des § 32 § 104 W-VSGdes Wiener Veranstaltungsgesetzes, LGBl seit 30.11.2020 weggefallen. für Wien Nr. 12/1971, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 6/1996, zu bestrafen. Personen, die den Geboten und Verboten des Abschnittes II hinsichtlich der allgemeinen Bestimmungen in bezug auf Kinobetriebsstätten oder des Abschnittes VII a zuwiderhandeln, begehen eine Verwaltungsübertretung und sind, sofern die Übertretungen gerichtlich nicht strafbar sind, nach § 16 des Wiener Kinogesetzes 1955, LGBl. Nr. 18/1955, in der Fassung des Art. I der Wiener Kinogesetznovelle 1989, zu bestrafen.

Stand vor dem 30.11.2020

In Kraft vom 01.01.2014 bis 30.11.2020
Personen, die den Geboten und Verboten der Abschnitte II bis VII zuwiderhandeln, machen sich einer Verwaltungsübertretung schuldig und sind nach den Bestimmungen des § 32 § 104 W-VSGdes Wiener Veranstaltungsgesetzes, LGBl seit 30.11.2020 weggefallen. für Wien Nr. 12/1971, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 6/1996, zu bestrafen. Personen, die den Geboten und Verboten des Abschnittes II hinsichtlich der allgemeinen Bestimmungen in bezug auf Kinobetriebsstätten oder des Abschnittes VII a zuwiderhandeln, begehen eine Verwaltungsübertretung und sind, sofern die Übertretungen gerichtlich nicht strafbar sind, nach § 16 des Wiener Kinogesetzes 1955, LGBl. Nr. 18/1955, in der Fassung des Art. I der Wiener Kinogesetznovelle 1989, zu bestrafen.

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