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(2) Bestimmungen, die den Betrieb von Veranstaltungsstätten betreffen, sind die § 4 Abs. 9, 5 Abs. 7, 11 Abs. 2, 12 Abs. 2, 15 Abs. 2 bis 4, 16 Abs. 4, 17 Abs. 4 und 5, 18 Abs. 3 bis 7, 19 Abs. 5 bis 7, 20, 21 Abs. 4, 22 bis 24, 25 Abs. 3 bis 5, 26 Abs. 3 und 4, 27, 28 Abs. 4 bis 9, 29, 30 Abs. 8 und 9, 31 bis 35, 38 Abs. 6, 40 Abs. 5, 41 Abs. 9, 42 Abs. 5 und 6, 43 Abs. 5 bis 7, 44 Abs. 5, 47, 48 Abs. 5, 49 Abs. 2, 50, 51, 52, 55 Abs. 6, 56 Abs. 3, 58 Abs. 4, 59 Abs. 4 und 5, 63, 64 Abs. 2, 65 bis 67, 71 Abs. 5, 72 Abs.5 und 6, 73 Abs. 2, 75 Abs. 2, 79, 80, 81, 82 Abs. 2, 83 und 84, 86 Abs. 2, 87 Abs. 2 und 3, 90, 93 Abs. 3, 94 Abs. 2 bis 4, 95 Abs. 2 bis 6, 96 Abs. 2, 97 Abs. 2 bis 4, 98 Abs. 2 bis 4, 99, 100 Abs. 4 bis 6, 101 Abs. 3 bis 5, 102 Abs. 7 und 8, 103 Abs. 4 und 5, 103 c, 103 f Abs. 11 und 13, 103 g sowie 103 h Abs. 4 und 5.
(2) Bestimmungen, die den Betrieb von Veranstaltungsstätten betreffen, sind die § 4 Abs. 9, 5 Abs. 7, 11 Abs. 2, 12 Abs. 2, 15 Abs. 2 bis 4, 16 Abs. 4, 17 Abs. 4 und 5, 18 Abs. 3 bis 7, 19 Abs. 5 bis 7, 20, 21 Abs. 4, 22 bis 24, 25 Abs. 3 bis 5, 26 Abs. 3 und 4, 27, 28 Abs. 4 bis 9, 29, 30 Abs. 8 und 9, 31 bis 35, 38 Abs. 6, 40 Abs. 5, 41 Abs. 9, 42 Abs. 5 und 6, 43 Abs. 5 bis 7, 44 Abs. 5, 47, 48 Abs. 5, 49 Abs. 2, 50, 51, 52, 55 Abs. 6, 56 Abs. 3, 58 Abs. 4, 59 Abs. 4 und 5, 63, 64 Abs. 2, 65 bis 67, 71 Abs. 5, 72 Abs.5 und 6, 73 Abs. 2, 75 Abs. 2, 79, 80, 81, 82 Abs. 2, 83 und 84, 86 Abs. 2, 87 Abs. 2 und 3, 90, 93 Abs. 3, 94 Abs. 2 bis 4, 95 Abs. 2 bis 6, 96 Abs. 2, 97 Abs. 2 bis 4, 98 Abs. 2 bis 4, 99, 100 Abs. 4 bis 6, 101 Abs. 3 bis 5, 102 Abs. 7 und 8, 103 Abs. 4 und 5, 103 c, 103 f Abs. 11 und 13, 103 g sowie 103 h Abs. 4 und 5.