§ 105 W-VSG (weggefallen)

Wiener Veranstaltungsstättengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2020 bis 31.12.9999
(1) Die Bestimmungen über Lage, Beschaffenheit und Einrichtung von Veranstaltungsstätten finden auf die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes in Ansehung bestimmter Veranstaltungen bescheidmäßig für geeignet befundenen Veranstaltungsstätten bezüglich dieser Veranstaltungen grundsätzlich nicht Anwendung§ 105 W-VSG seit 30.11.2020 weggefallen. Die den Betrieb von Veranstaltungsstätten betreffenden Bestimmungen (Abs. 2) sind hingegen soweit anzuwenden, als sich aus den die Veranstaltungsstätte oder die Veranstaltung betreffenden Bescheiden nichts anderes ergibt. Die in den §§ 95, 97, 98 und 100 bis 103 festgesetzten Benützungsbeschränkungen und -verbote nach Altersstufen gelten aber, sofern nichts anderes bestimmt ist, auch dann, wenn sich aus den vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassenen Bescheiden etwas anderes ergibt. Auf Änderungen bereits für geeignet erklärter Veranstaltungsstätten, die gemäß § 21 Abs. 3 des Wiener Veranstaltungsgesetzes eine Eignungsfeststellung erforderlich machen, finden die Bestimmungen dieses Gesetzes grundsätzlich Anwendung, doch ist die Vornahme von Verbesserungen solcher Veranstaltungsstätten auch dann zulässig, wenn dadurch ein den geltenden technischen Bestimmungen entsprechender Zustand nicht voll erreicht wird.

(2) Bestimmungen, die den Betrieb von Veranstaltungsstätten betreffen, sind die § 4 Abs. 9, 5 Abs. 7, 11 Abs. 2, 12 Abs. 2, 15 Abs. 2 bis 4, 16 Abs. 4, 17 Abs. 4 und 5, 18 Abs. 3 bis 7, 19 Abs. 5 bis 7, 20, 21 Abs. 4, 22 bis 24, 25 Abs. 3 bis 5, 26 Abs. 3 und 4, 27, 28 Abs. 4 bis 9, 29, 30 Abs. 8 und 9, 31 bis 35, 38 Abs. 6, 40 Abs. 5, 41 Abs. 9, 42 Abs. 5 und 6, 43 Abs. 5 bis 7, 44 Abs. 5, 47, 48 Abs. 5, 49 Abs. 2, 50, 51, 52, 55 Abs. 6, 56 Abs. 3, 58 Abs. 4, 59 Abs. 4 und 5, 63, 64 Abs. 2, 65 bis 67, 71 Abs. 5, 72 Abs.5 und 6, 73 Abs. 2, 75 Abs. 2, 79, 80, 81, 82 Abs. 2, 83 und 84, 86 Abs. 2, 87 Abs. 2 und 3, 90, 93 Abs. 3, 94 Abs. 2 bis 4, 95 Abs. 2 bis 6, 96 Abs. 2, 97 Abs. 2 bis 4, 98 Abs. 2 bis 4, 99, 100 Abs. 4 bis 6, 101 Abs. 3 bis 5, 102 Abs. 7 und 8, 103 Abs. 4 und 5, 103 c, 103 f Abs. 11 und 13, 103 g sowie 103 h Abs. 4 und 5.

Stand vor dem 30.11.2020

In Kraft vom 01.01.2014 bis 30.11.2020
(1) Die Bestimmungen über Lage, Beschaffenheit und Einrichtung von Veranstaltungsstätten finden auf die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes in Ansehung bestimmter Veranstaltungen bescheidmäßig für geeignet befundenen Veranstaltungsstätten bezüglich dieser Veranstaltungen grundsätzlich nicht Anwendung§ 105 W-VSG seit 30.11.2020 weggefallen. Die den Betrieb von Veranstaltungsstätten betreffenden Bestimmungen (Abs. 2) sind hingegen soweit anzuwenden, als sich aus den die Veranstaltungsstätte oder die Veranstaltung betreffenden Bescheiden nichts anderes ergibt. Die in den §§ 95, 97, 98 und 100 bis 103 festgesetzten Benützungsbeschränkungen und -verbote nach Altersstufen gelten aber, sofern nichts anderes bestimmt ist, auch dann, wenn sich aus den vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassenen Bescheiden etwas anderes ergibt. Auf Änderungen bereits für geeignet erklärter Veranstaltungsstätten, die gemäß § 21 Abs. 3 des Wiener Veranstaltungsgesetzes eine Eignungsfeststellung erforderlich machen, finden die Bestimmungen dieses Gesetzes grundsätzlich Anwendung, doch ist die Vornahme von Verbesserungen solcher Veranstaltungsstätten auch dann zulässig, wenn dadurch ein den geltenden technischen Bestimmungen entsprechender Zustand nicht voll erreicht wird.

(2) Bestimmungen, die den Betrieb von Veranstaltungsstätten betreffen, sind die § 4 Abs. 9, 5 Abs. 7, 11 Abs. 2, 12 Abs. 2, 15 Abs. 2 bis 4, 16 Abs. 4, 17 Abs. 4 und 5, 18 Abs. 3 bis 7, 19 Abs. 5 bis 7, 20, 21 Abs. 4, 22 bis 24, 25 Abs. 3 bis 5, 26 Abs. 3 und 4, 27, 28 Abs. 4 bis 9, 29, 30 Abs. 8 und 9, 31 bis 35, 38 Abs. 6, 40 Abs. 5, 41 Abs. 9, 42 Abs. 5 und 6, 43 Abs. 5 bis 7, 44 Abs. 5, 47, 48 Abs. 5, 49 Abs. 2, 50, 51, 52, 55 Abs. 6, 56 Abs. 3, 58 Abs. 4, 59 Abs. 4 und 5, 63, 64 Abs. 2, 65 bis 67, 71 Abs. 5, 72 Abs.5 und 6, 73 Abs. 2, 75 Abs. 2, 79, 80, 81, 82 Abs. 2, 83 und 84, 86 Abs. 2, 87 Abs. 2 und 3, 90, 93 Abs. 3, 94 Abs. 2 bis 4, 95 Abs. 2 bis 6, 96 Abs. 2, 97 Abs. 2 bis 4, 98 Abs. 2 bis 4, 99, 100 Abs. 4 bis 6, 101 Abs. 3 bis 5, 102 Abs. 7 und 8, 103 Abs. 4 und 5, 103 c, 103 f Abs. 11 und 13, 103 g sowie 103 h Abs. 4 und 5.

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