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(2) Die der Gemeinde auf Grund dieses Gesetzes zukommenden Aufgaben sind insoweit solche des eigenen Wirkungsbereiches, als sie die bau- und feuerpolizeiliche Überwachung von Veranstaltungsstätten und Angelegenheiten solcher Veranstaltungsstätten betreffen, die über keine besonderen technischen Einrichtungen verfügen, keine Kinobetriebsstätten sind und weder für Theater-, Varieté- oder Zirkusveranstaltungen noch für sonstige Veranstaltungen bestimmt sind, die nach ihrer Art, dem Bereich der Veranstaltungsstätte und dem Ausmaß des zu erwartenden Publikumsinteresses von überörtlicher Bedeutung sind. Von der Einordnung in den eigenen Wirkungsbereich sind jedoch die Durchführung des Verwaltungsstraf- und Verwaltungsvollstreckungsverfahrens ausgenommen.
(2) Die der Gemeinde auf Grund dieses Gesetzes zukommenden Aufgaben sind insoweit solche des eigenen Wirkungsbereiches, als sie die bau- und feuerpolizeiliche Überwachung von Veranstaltungsstätten und Angelegenheiten solcher Veranstaltungsstätten betreffen, die über keine besonderen technischen Einrichtungen verfügen, keine Kinobetriebsstätten sind und weder für Theater-, Varieté- oder Zirkusveranstaltungen noch für sonstige Veranstaltungen bestimmt sind, die nach ihrer Art, dem Bereich der Veranstaltungsstätte und dem Ausmaß des zu erwartenden Publikumsinteresses von überörtlicher Bedeutung sind. Von der Einordnung in den eigenen Wirkungsbereich sind jedoch die Durchführung des Verwaltungsstraf- und Verwaltungsvollstreckungsverfahrens ausgenommen.