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Bestellung von Sicherheitsfachkräften
(1) Dienstgeber haben Sicherheitsfachkräfte (Fachkräfte für Arbeitssicherheit) zu bestellenOö. Diese Verpflichtung ist gemäß der folgenden ZLAO 1989 seit 31.12.2019 weggefallen. 1 oder, wenn eine Dienstgeberin oder ein Dienstgeber nicht über entsprechend fachkundiges Personal verfügt, gemäß der folgenden Z. 2 oder 3 zu erfüllen:
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(2) Als Sicherheitsfachkräfte dürfen nur Personen bestellt werden, die die erforderlichen Fachkenntnisse gemäß § 74 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz nachweisen. Es dürfen nur sicherheitstechnische Zentren in Anspruch genommen werden, die in die Liste des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales gemäß § 75 Abs. 4 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz eingetragen sind. (Anm: LGBl. Nr. 136/2007)
(3) Sicherheitsfachkräfte sind bei Anwendung ihrer Fachkunde weisungsfrei.
(4) Dienstgeber sind verpflichtet, den Sicherheitsfachkräften das für die Durchführung ihrer Aufgaben notwendige Hilfspersonal sowie die erforderlichen Räume, Ausstattung und Mittel zur Verfügung zu stellen. Stellen externe Sicherheitsfachkräfte oder sicherheitstechnische Zentren das Hilfspersonal, Ausstattung und Mittel zur Verfügung, entfällt die Verpflichtung des Dienstgebers zu deren Bereitstellung.
(5) Die Bestellung von Sicherheitsfachkräften berührt nicht die Verantwortlichkeit des Dienstgebers für die Einhaltung der Dienstnehmerschutzvorschriften.
(Anm: LGBl. Nr. 101/1999)
Bestellung von Sicherheitsfachkräften
(1) Dienstgeber haben Sicherheitsfachkräfte (Fachkräfte für Arbeitssicherheit) zu bestellenOö. Diese Verpflichtung ist gemäß der folgenden ZLAO 1989 seit 31.12.2019 weggefallen. 1 oder, wenn eine Dienstgeberin oder ein Dienstgeber nicht über entsprechend fachkundiges Personal verfügt, gemäß der folgenden Z. 2 oder 3 zu erfüllen:
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(2) Als Sicherheitsfachkräfte dürfen nur Personen bestellt werden, die die erforderlichen Fachkenntnisse gemäß § 74 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz nachweisen. Es dürfen nur sicherheitstechnische Zentren in Anspruch genommen werden, die in die Liste des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales gemäß § 75 Abs. 4 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz eingetragen sind. (Anm: LGBl. Nr. 136/2007)
(3) Sicherheitsfachkräfte sind bei Anwendung ihrer Fachkunde weisungsfrei.
(4) Dienstgeber sind verpflichtet, den Sicherheitsfachkräften das für die Durchführung ihrer Aufgaben notwendige Hilfspersonal sowie die erforderlichen Räume, Ausstattung und Mittel zur Verfügung zu stellen. Stellen externe Sicherheitsfachkräfte oder sicherheitstechnische Zentren das Hilfspersonal, Ausstattung und Mittel zur Verfügung, entfällt die Verpflichtung des Dienstgebers zu deren Bereitstellung.
(5) Die Bestellung von Sicherheitsfachkräften berührt nicht die Verantwortlichkeit des Dienstgebers für die Einhaltung der Dienstnehmerschutzvorschriften.
(Anm: LGBl. Nr. 101/1999)