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(2) Die Präventivfachkräfte haben gemeinsame Besichtigungen der Arbeitsstätten durchzuführen.
(3) Die Präventivfachkräfte haben bei gemeinsamen Besichtigungen gemäß Abs§ 94b Oö. 2 die zuständigen Sicherheitsvertrauenspersonen und den Betriebsrat beizuziehenLAO 1989 seit 31.12.2019 weggefallen.
(4) Die Präventivfachkräfte haben den Organen der Land- und Forstwirtschaftsinspektion auf deren Verlangen Einsicht in die Unterlagen, insbesondere über die von ihnen durchgeführten Besichtigungen und Untersuchungen sowie der Ergebnisse zu gewähren oder Kopien dieser Unterlagen zu übermitteln. (Anm: LGBl. Nr. 111/2019)
(Anm: LGBl. Nr. 101/1999)
(2) Die Präventivfachkräfte haben gemeinsame Besichtigungen der Arbeitsstätten durchzuführen.
(3) Die Präventivfachkräfte haben bei gemeinsamen Besichtigungen gemäß Abs§ 94b Oö. 2 die zuständigen Sicherheitsvertrauenspersonen und den Betriebsrat beizuziehenLAO 1989 seit 31.12.2019 weggefallen.
(4) Die Präventivfachkräfte haben den Organen der Land- und Forstwirtschaftsinspektion auf deren Verlangen Einsicht in die Unterlagen, insbesondere über die von ihnen durchgeführten Besichtigungen und Untersuchungen sowie der Ergebnisse zu gewähren oder Kopien dieser Unterlagen zu übermitteln. (Anm: LGBl. Nr. 111/2019)
(Anm: LGBl. Nr. 101/1999)