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Abberufung
(1) Der Dienstgeber hat die Abberufung einer Präventivfachkraft mit dem Betriebsrat, falls ein solcher nicht eingerichtet ist, gegebenenfalls mit den Sicherheitsvertrauenspersonen, sonst mit den Dienstnehmern zu beraten.
(2) Wenn nach Auffassung der Land- und Forstwirtschaftsinspektion eine Präventivfachkraft die ihr nach diesem Landesgesetz übertragenen Aufgaben nicht ordnungsgemäß erfüllt, hat die Land- und Forstwirtschaftsinspektion diese Beanstandungen dem Dienstgeber schriftlich mitzuteilen.
(3) Der Dienstgeber hat im Fall einer Mitteilung nach AbsOö. 2 gegenüber der Land- und Forstwirtschaftsinspektion binnen vier Wochen zu den Beanstandungen schriftlich Stellung zu nehmenLAO 1989 seit 31.12.2019 weggefallen.
(Anm: LGBl. Nr. 101/1999)
Abberufung
(1) Der Dienstgeber hat die Abberufung einer Präventivfachkraft mit dem Betriebsrat, falls ein solcher nicht eingerichtet ist, gegebenenfalls mit den Sicherheitsvertrauenspersonen, sonst mit den Dienstnehmern zu beraten.
(2) Wenn nach Auffassung der Land- und Forstwirtschaftsinspektion eine Präventivfachkraft die ihr nach diesem Landesgesetz übertragenen Aufgaben nicht ordnungsgemäß erfüllt, hat die Land- und Forstwirtschaftsinspektion diese Beanstandungen dem Dienstgeber schriftlich mitzuteilen.
(3) Der Dienstgeber hat im Fall einer Mitteilung nach AbsOö. 2 gegenüber der Land- und Forstwirtschaftsinspektion binnen vier Wochen zu den Beanstandungen schriftlich Stellung zu nehmenLAO 1989 seit 31.12.2019 weggefallen.
(Anm: LGBl. Nr. 101/1999)