§ 4 PSA-V Anwendung der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung

Persönliche-Schutzausrüstungs-Verordnung –PSA-V

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.12.2015 bis 31.12.9999

Hinsichtlich der Anforderungen an die zum Schutz der Augen und des Gesichts, des Gehörs, der Atmungsorgane, des Kopfes, der Gliedmaßen, des Körpers, zur Sicherung gegen Absturz und bei Arbeiten bei Gewässern vom Dienstgeber zur Verfügung zu stellenden persönlichen Schutzausrüstungen und ihre Benutzung sind die §§ 66 bis 72 der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung – AAV, BGBl. Nr. 218/1983, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 393/2002BGBl. II Nr. 77/2014, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass

a)

an die Stelle des Wortes „Arbeitnehmer“ jeweils das Wort „Bedienstete“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form und an die Stelle der Wortfolge „bei der beruflichen Tätigkeit“ jeweils die Wortfolge „bei der dienstlichen Tätigkeit“ treten,

b)

im § 66 Abs. 1 erster Satz AAV an die Stelle der Wortfolge „durch ätzende oder reizende Arbeitsstoffe“ die Wortfolge „durch gefährliche Arbeitsstoffe“ tritt,

c)

§ 67 Abs. 1 ersterim § 68 Abs. 11 AAV im ersten Satz das Zitat „entsprechend § 92“ und Abs. 4 AAV nicht giltim zweiten Satz die Wortfolge „in Gasrettungsdiensten Beschäftigte mindestens vierteljährlich“ entfallen,

d)

im § 68 Abs. 11 AAV§ 69 Abs. 1 AAV im erstender zweite Satz das Zitat entsprechend § 92“Dies gilt insbesondere für Arbeiten im Bereich von Kränen, Bauarbeiten und im zweiten Satz die Wortfolge „in Gasrettungsdiensten Beschäftigte mindestens vierteljährlichSprengarbeiten.entfallenlautet,

e)

im § 69 Abs. 1 AAV§ 70 AAV der zweite Satz „Dies gilt insbesondere für Arbeiten im Bereich von Kränen, Bauarbeiten und Sprengarbeiten.“ lautet,

f) im § 70 AAV

1.

im Abs. 1 erster Satz das Wort „infektiöse“ entfällt und an die Stelle der Wortfolge „mit giftigen Arbeitsstoffen“ die Wortfolge „mit sonstigen gefährlichen Arbeitsstoffen“ tritt,

2.

im Abs. 3 erster Satz an die Stelle der Wortfolge „sofern der Fußboden den Anforderungen des § 6 Abs. 2 nicht entspricht“ die Wortfolge „sofern der Fußboden nicht selbst eine ausreichend hohe Wärmedämmung und geringe Wärmeableitung aufweist oder nicht mit einem entsprechenden Belag versehen ist“ tritt,

f)

im § 71 Abs. 1 erster Satz AAV an die Stelle der Wortfolge „infektiöse, giftige, ätzende oder reizende Arbeitsstoffe“ die Wortfolge „oder gefährliche Arbeitsstoffe“ tritt und

g)

im § 71 Abs. 1 erster Satz AAV§ 72 Abs. 1 AAV an die Stelle der Wortfolge „infektiösedurch Schutzmaßnahmen nach den §§ 18, giftige, ätzende oder reizende Arbeitsstoffe24 und 44“ die Wortfolge „oder gefährliche Arbeitsstoffedurch sonstige nach dem TBSG 2003 und den dazu erlassenen Verordnungen zu treffende Schutzmaßnahmen“ tritt und.

h) im § 72 Abs. 1 AAV an die Stelle der Wortfolge „durch Schutzmaßnahmen nach den §§ 18, 24 und 44“ die Wortfolge „durch sonstige nach dem TBSG 2003 und den dazu erlassenen Verordnungen zu treffende Schutzmaßnahmen“ tritt.

Stand vor dem 22.12.2015

In Kraft vom 31.12.2003 bis 22.12.2015

Hinsichtlich der Anforderungen an die zum Schutz der Augen und des Gesichts, des Gehörs, der Atmungsorgane, des Kopfes, der Gliedmaßen, des Körpers, zur Sicherung gegen Absturz und bei Arbeiten bei Gewässern vom Dienstgeber zur Verfügung zu stellenden persönlichen Schutzausrüstungen und ihre Benutzung sind die §§ 66 bis 72 der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung – AAV, BGBl. Nr. 218/1983, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 393/2002BGBl. II Nr. 77/2014, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass

a)

an die Stelle des Wortes „Arbeitnehmer“ jeweils das Wort „Bedienstete“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form und an die Stelle der Wortfolge „bei der beruflichen Tätigkeit“ jeweils die Wortfolge „bei der dienstlichen Tätigkeit“ treten,

b)

im § 66 Abs. 1 erster Satz AAV an die Stelle der Wortfolge „durch ätzende oder reizende Arbeitsstoffe“ die Wortfolge „durch gefährliche Arbeitsstoffe“ tritt,

c)

§ 67 Abs. 1 ersterim § 68 Abs. 11 AAV im ersten Satz das Zitat „entsprechend § 92“ und Abs. 4 AAV nicht giltim zweiten Satz die Wortfolge „in Gasrettungsdiensten Beschäftigte mindestens vierteljährlich“ entfallen,

d)

im § 68 Abs. 11 AAV§ 69 Abs. 1 AAV im erstender zweite Satz das Zitat entsprechend § 92“Dies gilt insbesondere für Arbeiten im Bereich von Kränen, Bauarbeiten und im zweiten Satz die Wortfolge „in Gasrettungsdiensten Beschäftigte mindestens vierteljährlichSprengarbeiten.entfallenlautet,

e)

im § 69 Abs. 1 AAV§ 70 AAV der zweite Satz „Dies gilt insbesondere für Arbeiten im Bereich von Kränen, Bauarbeiten und Sprengarbeiten.“ lautet,

f) im § 70 AAV

1.

im Abs. 1 erster Satz das Wort „infektiöse“ entfällt und an die Stelle der Wortfolge „mit giftigen Arbeitsstoffen“ die Wortfolge „mit sonstigen gefährlichen Arbeitsstoffen“ tritt,

2.

im Abs. 3 erster Satz an die Stelle der Wortfolge „sofern der Fußboden den Anforderungen des § 6 Abs. 2 nicht entspricht“ die Wortfolge „sofern der Fußboden nicht selbst eine ausreichend hohe Wärmedämmung und geringe Wärmeableitung aufweist oder nicht mit einem entsprechenden Belag versehen ist“ tritt,

f)

im § 71 Abs. 1 erster Satz AAV an die Stelle der Wortfolge „infektiöse, giftige, ätzende oder reizende Arbeitsstoffe“ die Wortfolge „oder gefährliche Arbeitsstoffe“ tritt und

g)

im § 71 Abs. 1 erster Satz AAV§ 72 Abs. 1 AAV an die Stelle der Wortfolge „infektiösedurch Schutzmaßnahmen nach den §§ 18, giftige, ätzende oder reizende Arbeitsstoffe24 und 44“ die Wortfolge „oder gefährliche Arbeitsstoffedurch sonstige nach dem TBSG 2003 und den dazu erlassenen Verordnungen zu treffende Schutzmaßnahmen“ tritt und.

h) im § 72 Abs. 1 AAV an die Stelle der Wortfolge „durch Schutzmaßnahmen nach den §§ 18, 24 und 44“ die Wortfolge „durch sonstige nach dem TBSG 2003 und den dazu erlassenen Verordnungen zu treffende Schutzmaßnahmen“ tritt.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten