§ 6 PSA-V

Persönliche-Schutzausrüstungs-Verordnung –PSA-V

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.11.2021 bis 31.12.9999

Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 89/656/EWG des Rates über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen durch Arbeitnehmer bei der Arbeit, ABl. 1989 Nr. L 393, S. 18, in der Fassung der Richtlinie 07(EU) 2019/30/EG1832, ABl. 20072019 Nr. L 165279, S. 2135, umgesetzt.

Stand vor dem 19.11.2021

In Kraft vom 23.12.2015 bis 19.11.2021

Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 89/656/EWG des Rates über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen durch Arbeitnehmer bei der Arbeit, ABl. 1989 Nr. L 393, S. 18, in der Fassung der Richtlinie 07(EU) 2019/30/EG1832, ABl. 20072019 Nr. L 165279, S. 2135, umgesetzt.

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