§ 100 Oö. LAO 1989 (weggefallen)

Oö. Landarbeitsordnung 1989

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
§ 100

Beschäftigungsverbote

(1) Werdende und stillende Mütter dürfen in der Zeit von 19.00 bis 5.00 Uhr nicht beschäftigt werden. (Anm: LGBl. Nr. 136/2007)

(2) Werdende und stillende Mütter dürfen an Sonntagen, gesetzlichen Feiertagen und gesetzlichen Ruhetagen (§ 64 Abs. 1 und 2) nicht beschäftigt werdenLAO 1989 seit 31.12.2019 weggefallen.

(3) Werdende und stillende Mütter dürfen zu Überstundenarbeit (§ 61) nicht herangezogen werden. Jede Beschäftigung über acht Stunden täglich ist unzulässig.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.2019
§ 100

Beschäftigungsverbote

(1) Werdende und stillende Mütter dürfen in der Zeit von 19.00 bis 5.00 Uhr nicht beschäftigt werden. (Anm: LGBl. Nr. 136/2007)

(2) Werdende und stillende Mütter dürfen an Sonntagen, gesetzlichen Feiertagen und gesetzlichen Ruhetagen (§ 64 Abs. 1 und 2) nicht beschäftigt werdenLAO 1989 seit 31.12.2019 weggefallen.

(3) Werdende und stillende Mütter dürfen zu Überstundenarbeit (§ 61) nicht herangezogen werden. Jede Beschäftigung über acht Stunden täglich ist unzulässig.

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