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Beschäftigungsverbote
(1) Werdende und stillende Mütter dürfen in der Zeit von 19.00 bis 5.00 Uhr nicht beschäftigt werdenOö. (Anm: LGBl. Nr. 136/2007)
(2) Werdende und stillende Mütter dürfen an Sonntagen, gesetzlichen Feiertagen und gesetzlichen Ruhetagen (§ 64 Abs. 1 und 2) nicht beschäftigt werdenLAO 1989 seit 31.12.2019 weggefallen.
(3) Werdende und stillende Mütter dürfen zu Überstundenarbeit (§ 61) nicht herangezogen werden. Jede Beschäftigung über acht Stunden täglich ist unzulässig.
Beschäftigungsverbote
(1) Werdende und stillende Mütter dürfen in der Zeit von 19.00 bis 5.00 Uhr nicht beschäftigt werdenOö. (Anm: LGBl. Nr. 136/2007)
(2) Werdende und stillende Mütter dürfen an Sonntagen, gesetzlichen Feiertagen und gesetzlichen Ruhetagen (§ 64 Abs. 1 und 2) nicht beschäftigt werdenLAO 1989 seit 31.12.2019 weggefallen.
(3) Werdende und stillende Mütter dürfen zu Überstundenarbeit (§ 61) nicht herangezogen werden. Jede Beschäftigung über acht Stunden täglich ist unzulässig.