§ 3 K-BTV 2016 (weggefallen)

Kärntner Bautechnikverordnung 2016

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.09.2020 bis 31.12.9999
(1) Diese Verordnung tritt an dem der Kundmachung der Verordnung folgenden Tag in Kraft.

(2) Mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung tritt die Verordnung der Landesregierung vom 25. September 2012, mit der bautechnische Anforderungen an Gebäude und sonstige bauliche Anlagen festgelegt werden (Kärntner Bautechnikverordnung –§ 3 K-BTV), LGBl. Nr. 97/2012 geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 37/2015, außer Kraft.

(3) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung anhängige Verfahren sind nach den bisher geltenden Bestimmungen weiterzuführen.

(4) Diese Verordnung wurde einem Informationsverfahren im Sinne der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, unterzogen (Notifikationsnummer: 2016/0146/A) seit 11.09.2020 weggefallen.

(5) Mit dieser Verordnung wird umgesetzt:

Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (Neufassung), ABl. Nr. L 153 vom 18.6.2010, S. 13.

Stand vor dem 11.09.2020

In Kraft vom 14.09.2016 bis 11.09.2020
(1) Diese Verordnung tritt an dem der Kundmachung der Verordnung folgenden Tag in Kraft.

(2) Mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung tritt die Verordnung der Landesregierung vom 25. September 2012, mit der bautechnische Anforderungen an Gebäude und sonstige bauliche Anlagen festgelegt werden (Kärntner Bautechnikverordnung –§ 3 K-BTV), LGBl. Nr. 97/2012 geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 37/2015, außer Kraft.

(3) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung anhängige Verfahren sind nach den bisher geltenden Bestimmungen weiterzuführen.

(4) Diese Verordnung wurde einem Informationsverfahren im Sinne der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, unterzogen (Notifikationsnummer: 2016/0146/A) seit 11.09.2020 weggefallen.

(5) Mit dieser Verordnung wird umgesetzt:

Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (Neufassung), ABl. Nr. L 153 vom 18.6.2010, S. 13.

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