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(2) Die §§ 105 § 105c bis 105b sind mit folgenden Abweichungen anzuwenden:
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(3) Nimmt die Dienstnehmerin ein Kind nach Ablauf des zweiten Lebensjahres, jedoch vor Ablauf des siebenten Lebensjahres des Kindes an Kindes statt an oder in unentgeltliche Pflege, hat die Dienstnehmerin Anspruch auf Karenz in der Dauer von sechs MonatenOö. Die Karenz beginnt mit dem Tag der Annahme an Kindes statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege oder im Anschluss an eine Karenz des anderen Elternteils, Adoptiv- oder Pflegeelternteils, im Fall des § 105 Abs. 3 dritter Satz auch zu einem späteren ZeitpunktLAO 1989 seit 31.12.2019 weggefallen. (Anm: LGBl. Nr. 111/2019)
(4) Die §§ 102, 103 und 106 sind auf Karenz nach Abs. 1 und 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an Stelle der Bekanntgabe der Schwangerschaft (§ 102 Abs. 2) die Mitteilung von der Annahme an Kindes statt oder von der Übernahme in Pflege tritt; in beiden Fällen muss mit der Mitteilung das Verlangen auf Gewährung einer Karenz verbunden sein.
(5) Gemäß § 105c Abs. 5 Landarbeitsgesetz 1984 ist § 108 Landarbeitsgesetz 1984 auf Karenz nach Abs. 1 und 3 nach Maßgabe des Abs. 4 anzuwenden.
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(2) Die §§ 105 § 105c bis 105b sind mit folgenden Abweichungen anzuwenden:
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(3) Nimmt die Dienstnehmerin ein Kind nach Ablauf des zweiten Lebensjahres, jedoch vor Ablauf des siebenten Lebensjahres des Kindes an Kindes statt an oder in unentgeltliche Pflege, hat die Dienstnehmerin Anspruch auf Karenz in der Dauer von sechs MonatenOö. Die Karenz beginnt mit dem Tag der Annahme an Kindes statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege oder im Anschluss an eine Karenz des anderen Elternteils, Adoptiv- oder Pflegeelternteils, im Fall des § 105 Abs. 3 dritter Satz auch zu einem späteren ZeitpunktLAO 1989 seit 31.12.2019 weggefallen. (Anm: LGBl. Nr. 111/2019)
(4) Die §§ 102, 103 und 106 sind auf Karenz nach Abs. 1 und 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an Stelle der Bekanntgabe der Schwangerschaft (§ 102 Abs. 2) die Mitteilung von der Annahme an Kindes statt oder von der Übernahme in Pflege tritt; in beiden Fällen muss mit der Mitteilung das Verlangen auf Gewährung einer Karenz verbunden sein.
(5) Gemäß § 105c Abs. 5 Landarbeitsgesetz 1984 ist § 108 Landarbeitsgesetz 1984 auf Karenz nach Abs. 1 und 3 nach Maßgabe des Abs. 4 anzuwenden.
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