§ 4 W-LWKG Aufgaben der Landwirtschaftskammer

Wiener Landwirtschaftskammergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.12.2014 bis 31.12.9999

Zur Erfüllung der im § 1 gestellten Aufgaben kommt der Landwirtschaftskammer insbesondere zu:

a)

Maßnahmen zu treffen und Einrichtungen zu schaffen, die der Förderung der wirtschaftlichen Interessen der Land- und Forstwirtschaft dienen, oder an solchen Einrichtungen mitzuwirken oder sie selbst zu verwalten. Hiezu gehören auch Einrichtungen und Maßnahmen zur Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung, zur Verwertung und zum Absatz land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse,

b)

den Behörden Vorschläge und Gutachten zu allen die wirtschaftlichen Interessen der Land- und Forstwirtschaft berührenden Fragen, darunter auch zu Gesetzes- und Verordnungsentwürfen, zu erstatten,

c)

in Körperschaften und Stellen, die mit Angelegenheiten der Land- und Forstwirtschaft befaßt sind, Vertreter zu entsenden oder für solche Körperschaften und Stellen Besetzungsvorschläge zu erstatten, sofern dies durch besondere Gesetze oder sonstige Vorschriften vorgesehen ist,

d)

an der Regelung der Dienstverhältnisse mitzuwirken und Kollektivverträge mit Wirkung für alle Kammerzugehörigen oder für Gruppen solcher abzuschließen, sofern nicht Kollektivverträge von auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhenden Berufsvereinigungen, denen die Kollektivvertragsfähigkeit im Sinne des § 41 Abs. 2 der Wiener Landarbeitsordnung 1990, LGBl. für Wien Nr. 33, in der jeweils geltenden Fassung, zuerkannt wurde, abgeschlossen wurden,

e)

Zeugnisse über den Bestand von Rechtsbräuchen auf dem Gebiete der Land- und Forstwirtschaft auszustellen und hiezu Gutachten zu erstatten,

f)

Statistiken über alle für die Land- und Forstwirtschaft wesentlichen Angelegenheiten und Vorkommnisse anzulegen und zu führen,

g)

im übertragenen Wirkungskreis Aufgaben der staatlichen Verwaltung zu besorgen, soweit es durch besondere gesetzliche Vorschriften vorgesehen ist. Zu diesen zählen auch die nach den bestehenden Gesetzen und Verordnungen den landwirtschaftlichen Hauptkörperschaften übertragenen Aufgaben,

h)

an der Schaffung und Verwaltung von Einrichtungen zur Förderung des landwirtschaftlichen Bildungs-, Versuchs- und Forschungswesens mitzuwirken oder solche Einrichtungen selbst zu schaffen und zu verwalten,

i)

innerhalb der gesetzlichen Schranken die Kammerzugehörigen in allen rechtlichen, wirtschaftlichen, technischen und sozialpolitischen Fragen der Land- und Forstwirtschaft entgeltlich und unentgeltlich zu beraten und ihre Interessen insbesondere bei Behörden und Ämtern unentgeltlich zu vertreten,

k)

die fachliche Überwachung der nach § 5 anerkannten Fachvereine und Fachverbände.

Stand vor dem 22.12.2014

In Kraft vom 01.01.2014 bis 22.12.2014

Zur Erfüllung der im § 1 gestellten Aufgaben kommt der Landwirtschaftskammer insbesondere zu:

a)

Maßnahmen zu treffen und Einrichtungen zu schaffen, die der Förderung der wirtschaftlichen Interessen der Land- und Forstwirtschaft dienen, oder an solchen Einrichtungen mitzuwirken oder sie selbst zu verwalten. Hiezu gehören auch Einrichtungen und Maßnahmen zur Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung, zur Verwertung und zum Absatz land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse,

b)

den Behörden Vorschläge und Gutachten zu allen die wirtschaftlichen Interessen der Land- und Forstwirtschaft berührenden Fragen, darunter auch zu Gesetzes- und Verordnungsentwürfen, zu erstatten,

c)

in Körperschaften und Stellen, die mit Angelegenheiten der Land- und Forstwirtschaft befaßt sind, Vertreter zu entsenden oder für solche Körperschaften und Stellen Besetzungsvorschläge zu erstatten, sofern dies durch besondere Gesetze oder sonstige Vorschriften vorgesehen ist,

d)

an der Regelung der Dienstverhältnisse mitzuwirken und Kollektivverträge mit Wirkung für alle Kammerzugehörigen oder für Gruppen solcher abzuschließen, sofern nicht Kollektivverträge von auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhenden Berufsvereinigungen, denen die Kollektivvertragsfähigkeit im Sinne des § 41 Abs. 2 der Wiener Landarbeitsordnung 1990, LGBl. für Wien Nr. 33, in der jeweils geltenden Fassung, zuerkannt wurde, abgeschlossen wurden,

e)

Zeugnisse über den Bestand von Rechtsbräuchen auf dem Gebiete der Land- und Forstwirtschaft auszustellen und hiezu Gutachten zu erstatten,

f)

Statistiken über alle für die Land- und Forstwirtschaft wesentlichen Angelegenheiten und Vorkommnisse anzulegen und zu führen,

g)

im übertragenen Wirkungskreis Aufgaben der staatlichen Verwaltung zu besorgen, soweit es durch besondere gesetzliche Vorschriften vorgesehen ist. Zu diesen zählen auch die nach den bestehenden Gesetzen und Verordnungen den landwirtschaftlichen Hauptkörperschaften übertragenen Aufgaben,

h)

an der Schaffung und Verwaltung von Einrichtungen zur Förderung des landwirtschaftlichen Bildungs-, Versuchs- und Forschungswesens mitzuwirken oder solche Einrichtungen selbst zu schaffen und zu verwalten,

i)

innerhalb der gesetzlichen Schranken die Kammerzugehörigen in allen rechtlichen, wirtschaftlichen, technischen und sozialpolitischen Fragen der Land- und Forstwirtschaft entgeltlich und unentgeltlich zu beraten und ihre Interessen insbesondere bei Behörden und Ämtern unentgeltlich zu vertreten,

k)

die fachliche Überwachung der nach § 5 anerkannten Fachvereine und Fachverbände.

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