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(1) Der Kontrollausschuss hat die gesamte Gebarung der Landwirtschaftskammer zu überwachen und der Vollversammlung hierüber zu berichten. Er hat zu prüfen, ob die Gebarung wirtschaftlich, zweckmäßig und sparsam geführt wird sowie ob sie den Gesetzen und sonstigen Vorschriften entspricht. Der Kontrollausschuss kann alle Aufklärungen und Nachweise verlangen, welche die sorgfältige Erfüllung seiner Prüfungspflicht erfordert.
(2) Der Kontrollausschuss besteht aus fünf Mitgliedern. Jede in der Vollversammlung vertretene Wählergruppe hat Anspruch auf ein Mitglied, der Rest wird nach dem Verhältnisprinzip auf die Wählergruppen aufgeteilt.
(3) Die Mitglieder des Hauptausschusses dürfen dem Kontrollausschuss nicht angehören. Im Übrigen finden § 14 Abs. 4 und 5 sinngemäß Anwendung.
(4) Der Kontrollausschuss ist erstmalig für die auf die im Jahre 2003 stattfindende Wahl zur Vollversammlung der Landwirtschaftskammer folgende Funktionsperiode einzurichten.
(5) Der Kontrollausschuss ist berechtigt, den Stadtrechnungshof Wien als Landesrechnungshof um ein Gutachten über die Gebarung der Landwirtschaftskammer zu ersuchen. In einem derartigen Ersuchen ist das Prüfthema sowie der Prüfzeitraum anzugeben. Solange der Stadtrechnungshof Wien als Landesrechnungshof auf Grund eines solchen Ersuchens des Kontrollausschusses noch keinen Bericht erstattet hat, darf ein weiteres derartiges Ersuchen nicht gestellt werden.
(6) Der Stadtrechnungshof Wien als Landesrechnungshof ist überdies befugt, ein Gutachten über die Gebarung der Landwirtschaftskammer auf Grund eigener Initiative zu erstellen.
(7) Ein Gutachten im Sinne derdes Abs. 1 und 26 ist dem Kontrollausschuss vorzulegen und gleichzeitig mit der Vorlage auf der Homepage des Stadtrechnungshofes Wien zu veröffentlichen.
(8) Im Zuge der Erstellung eines Gutachtens im Sinne derdes Abs. 1 und 26 ist § 73e Abs. 4 und 5 der Wiener Stadtverfassung, LGBl. für Wien Nr. 28/1968, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 50/2013, sinngemäß anzuwenden.
(1) Der Kontrollausschuss hat die gesamte Gebarung der Landwirtschaftskammer zu überwachen und der Vollversammlung hierüber zu berichten. Er hat zu prüfen, ob die Gebarung wirtschaftlich, zweckmäßig und sparsam geführt wird sowie ob sie den Gesetzen und sonstigen Vorschriften entspricht. Der Kontrollausschuss kann alle Aufklärungen und Nachweise verlangen, welche die sorgfältige Erfüllung seiner Prüfungspflicht erfordert.
(2) Der Kontrollausschuss besteht aus fünf Mitgliedern. Jede in der Vollversammlung vertretene Wählergruppe hat Anspruch auf ein Mitglied, der Rest wird nach dem Verhältnisprinzip auf die Wählergruppen aufgeteilt.
(3) Die Mitglieder des Hauptausschusses dürfen dem Kontrollausschuss nicht angehören. Im Übrigen finden § 14 Abs. 4 und 5 sinngemäß Anwendung.
(4) Der Kontrollausschuss ist erstmalig für die auf die im Jahre 2003 stattfindende Wahl zur Vollversammlung der Landwirtschaftskammer folgende Funktionsperiode einzurichten.
(5) Der Kontrollausschuss ist berechtigt, den Stadtrechnungshof Wien als Landesrechnungshof um ein Gutachten über die Gebarung der Landwirtschaftskammer zu ersuchen. In einem derartigen Ersuchen ist das Prüfthema sowie der Prüfzeitraum anzugeben. Solange der Stadtrechnungshof Wien als Landesrechnungshof auf Grund eines solchen Ersuchens des Kontrollausschusses noch keinen Bericht erstattet hat, darf ein weiteres derartiges Ersuchen nicht gestellt werden.
(6) Der Stadtrechnungshof Wien als Landesrechnungshof ist überdies befugt, ein Gutachten über die Gebarung der Landwirtschaftskammer auf Grund eigener Initiative zu erstellen.
(7) Ein Gutachten im Sinne derdes Abs. 1 und 26 ist dem Kontrollausschuss vorzulegen und gleichzeitig mit der Vorlage auf der Homepage des Stadtrechnungshofes Wien zu veröffentlichen.
(8) Im Zuge der Erstellung eines Gutachtens im Sinne derdes Abs. 1 und 26 ist § 73e Abs. 4 und 5 der Wiener Stadtverfassung, LGBl. für Wien Nr. 28/1968, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 50/2013, sinngemäß anzuwenden.