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Einberufung
(1) Die Einberufung des Sachverständigenbeirates zu den Sitzungen obliegt dem Vorsitzenden seit 02.08.2021 weggefallen. Der Sachverständigenbeirat ist nach Bedarf, mindestens jedoch einmal monatlich, und überdies binnen zwei Wochen dann zu einer Sitzung einzuberufen, wenn die Landesregierung, eine betroffene Gemeinde oder mindestens drei Mitglieder dies schriftlich und unter Bekanntgabe der Beratungsthemen verlangen.
(2) Die Einberufung hat mindestens eine Woche vor der Sitzung schriftlich unter Bekanntgabe des Beginnes, des Ortes und der Tagesordnung der Sitzung zu erfolgen. Die Einladungen können zugestellt oder mit Telefax oder E-mail übermittelt werden. Den Einladungen sind alle erforderlichen Sitzungsunterlagen anzuschließen. In dringenden Fällen kann der Sachverständigenbeirat auch mündlich oder telefonisch einberufen werden.
(3) Ist ein Mitglied verhindert, so hat es unverzüglich den Vorsitzenden und sein Ersatzmitglied davon zu verständigen. Der Vorsitzende hat im Fall der Verhinderung unverzüglich seinen Stellvertreter und sein Ersatzmitglied zu verständigen. Das Mitglied wird während der Dauer seiner Verhinderung durch das betreffende Ersatzmitglied vertreten. Der Vorsitzende wird in dieser Funktion durch seinen Stellvertreter vertreten. Eine gesonderte Einberufung des Ersatzmitgliedes ist nicht erforderlich.
Einberufung
(1) Die Einberufung des Sachverständigenbeirates zu den Sitzungen obliegt dem Vorsitzenden seit 02.08.2021 weggefallen. Der Sachverständigenbeirat ist nach Bedarf, mindestens jedoch einmal monatlich, und überdies binnen zwei Wochen dann zu einer Sitzung einzuberufen, wenn die Landesregierung, eine betroffene Gemeinde oder mindestens drei Mitglieder dies schriftlich und unter Bekanntgabe der Beratungsthemen verlangen.
(2) Die Einberufung hat mindestens eine Woche vor der Sitzung schriftlich unter Bekanntgabe des Beginnes, des Ortes und der Tagesordnung der Sitzung zu erfolgen. Die Einladungen können zugestellt oder mit Telefax oder E-mail übermittelt werden. Den Einladungen sind alle erforderlichen Sitzungsunterlagen anzuschließen. In dringenden Fällen kann der Sachverständigenbeirat auch mündlich oder telefonisch einberufen werden.
(3) Ist ein Mitglied verhindert, so hat es unverzüglich den Vorsitzenden und sein Ersatzmitglied davon zu verständigen. Der Vorsitzende hat im Fall der Verhinderung unverzüglich seinen Stellvertreter und sein Ersatzmitglied zu verständigen. Das Mitglied wird während der Dauer seiner Verhinderung durch das betreffende Ersatzmitglied vertreten. Der Vorsitzende wird in dieser Funktion durch seinen Stellvertreter vertreten. Eine gesonderte Einberufung des Ersatzmitgliedes ist nicht erforderlich.