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Beschlussfähigkeit
(1) Der Sachverständigenbeirat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und zumindest der Vorsitzende, der Vertreter der Gemeinde und ein weiteres Mitglied anwesend sind seit 02.08.2021 weggefallen.
(2) Ein sachkundiger Bediensteter des Amtes der Landesregierung ist den Sitzungen des Sachverständigenbeirates beratend beizuziehen.
Beschlussfähigkeit
(1) Der Sachverständigenbeirat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und zumindest der Vorsitzende, der Vertreter der Gemeinde und ein weiteres Mitglied anwesend sind seit 02.08.2021 weggefallen.
(2) Ein sachkundiger Bediensteter des Amtes der Landesregierung ist den Sitzungen des Sachverständigenbeirates beratend beizuziehen.