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Beratung, Abstimmung
(1) Der Vorsitzende hat die Sitzungen des Sachverständigenbeirates zu leiten seit 02.08.2021 weggefallen. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Der Sachverständigenbeirat kann erforderlichenfalls Auskunftspersonen und Sachverständige zu den Sitzungen beratend beiziehen. In den Fällen des § 17 Abs. 4, gegebenenfalls in Verbindung mit § 5 Abs. 2, des Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetzes 2003 ist dem Antragsteller und dem Planverfasser jedenfalls Gelegenheit zur Vorstellung und Erörterung des Projektes zu geben.
(2) Jedes Mitglied des Sachverständigenbeirates ist berechtigt, zu den einzelnen Tagesordnungspunkten das Wort zu ergreifen. Der Vorsitzende hat den Mitgliedern in der Reihenfolge ihrer Meldungen das Wort zu erteilen. Jedes Mitglied hat weiters das Recht, in der Beratung über die einzelnen Tagesordnungspunkte Anträge zu stellen. Anträge sind so zu fassen, dass eine Abstimmung über die Annahme oder Ablehnung möglich ist.
(3) Liegen zu einem Gegenstand mehrere Anträge vor, so ist über einen Gegenantrag vor dem Hauptantrag und über einen Zusatzantrag nach dem Hauptantrag abzustimmen. Im Zweifel bestimmt der Vorsitzende, in welcher Reihenfolge über die Anträge abzustimmen ist.
(4) Der Sachverständigenbeirat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Die Abstimmung hat offen zu erfolgen. Der Vorsitzende hat seine Stimme als Letzter abzugeben. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(5) Ist eine Angelegenheit so dringend, dass die nächste Sitzung des Sachverständigenbeirates ohne Nachteil für die Sache nicht abgewartet werden kann, so kann ein Beschluss schriftlich im Wege eines Umlaufes oder mündlich durch Abgabe einer Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden herbeigeführt werden. Das Ergebnis ist in einem Aktenvermerk festzuhalten und dem Sachverständigenbeirat bei der nächsten Sitzung zur Kenntnis zu bringen.
(6) Die Befangenheitsgründe nach § 7 Abs. 1 Z. 1 bis 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 sind auf die Mitglieder des Sachverständigenbeirates anzuwenden.
Beratung, Abstimmung
(1) Der Vorsitzende hat die Sitzungen des Sachverständigenbeirates zu leiten seit 02.08.2021 weggefallen. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Der Sachverständigenbeirat kann erforderlichenfalls Auskunftspersonen und Sachverständige zu den Sitzungen beratend beiziehen. In den Fällen des § 17 Abs. 4, gegebenenfalls in Verbindung mit § 5 Abs. 2, des Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetzes 2003 ist dem Antragsteller und dem Planverfasser jedenfalls Gelegenheit zur Vorstellung und Erörterung des Projektes zu geben.
(2) Jedes Mitglied des Sachverständigenbeirates ist berechtigt, zu den einzelnen Tagesordnungspunkten das Wort zu ergreifen. Der Vorsitzende hat den Mitgliedern in der Reihenfolge ihrer Meldungen das Wort zu erteilen. Jedes Mitglied hat weiters das Recht, in der Beratung über die einzelnen Tagesordnungspunkte Anträge zu stellen. Anträge sind so zu fassen, dass eine Abstimmung über die Annahme oder Ablehnung möglich ist.
(3) Liegen zu einem Gegenstand mehrere Anträge vor, so ist über einen Gegenantrag vor dem Hauptantrag und über einen Zusatzantrag nach dem Hauptantrag abzustimmen. Im Zweifel bestimmt der Vorsitzende, in welcher Reihenfolge über die Anträge abzustimmen ist.
(4) Der Sachverständigenbeirat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Die Abstimmung hat offen zu erfolgen. Der Vorsitzende hat seine Stimme als Letzter abzugeben. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(5) Ist eine Angelegenheit so dringend, dass die nächste Sitzung des Sachverständigenbeirates ohne Nachteil für die Sache nicht abgewartet werden kann, so kann ein Beschluss schriftlich im Wege eines Umlaufes oder mündlich durch Abgabe einer Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden herbeigeführt werden. Das Ergebnis ist in einem Aktenvermerk festzuhalten und dem Sachverständigenbeirat bei der nächsten Sitzung zur Kenntnis zu bringen.
(6) Die Befangenheitsgründe nach § 7 Abs. 1 Z. 1 bis 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 sind auf die Mitglieder des Sachverständigenbeirates anzuwenden.