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Niederschrift
(1) Über die Sitzungen des Sachverständigenbeirates ist eine Niederschrift aufzunehmen seit 02.08.2021 weggefallen. Die Niederschrift hat zu enthalten:
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(2) Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und, sofern der Sitzung ein Schriftführer beigezogen wurde, auch von diesem zu unterfertigen. Die Niederschrift ist den Mitgliedern und Ersatzmitgliedern spätestens bis zur Einberufung der nächsten Sitzung, die Angelegenheiten der betroffenen Gemeinde zum Gegenstand hat, zuzuleiten.
(3) Das Recht auf Einsichtnahme in die Niederschriften steht nur den Mitgliedern und Ersatzmitgliedern zu. Den Vertretern der Gemeinden steht dieses Recht nur hinsichtlich der Niederschriften über jene Sitzungen zu, die Angelegenheiten der betroffenen Gemeinde zum Gegenstand hatten.
Niederschrift
(1) Über die Sitzungen des Sachverständigenbeirates ist eine Niederschrift aufzunehmen seit 02.08.2021 weggefallen. Die Niederschrift hat zu enthalten:
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(2) Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und, sofern der Sitzung ein Schriftführer beigezogen wurde, auch von diesem zu unterfertigen. Die Niederschrift ist den Mitgliedern und Ersatzmitgliedern spätestens bis zur Einberufung der nächsten Sitzung, die Angelegenheiten der betroffenen Gemeinde zum Gegenstand hat, zuzuleiten.
(3) Das Recht auf Einsichtnahme in die Niederschriften steht nur den Mitgliedern und Ersatzmitgliedern zu. Den Vertretern der Gemeinden steht dieses Recht nur hinsichtlich der Niederschriften über jene Sitzungen zu, die Angelegenheiten der betroffenen Gemeinde zum Gegenstand hatten.