§ 5 T-SOGS (weggefallen)

Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2003, Geschäftsordnung des Sachverständigenbeirates

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.08.2021 bis 31.12.9999
§ 5 T-SOGS

Niederschrift

(1) Über die Sitzungen des Sachverständigenbeirates ist eine Niederschrift aufzunehmen seit 02.08.2021 weggefallen. Die Niederschrift hat zu enthalten:

a)

Ort, Tag, Beginn und Ende der Sitzung;

b)

die Namen der anwesenden und der entschuldigt oder unentschuldigt ferngebliebenen Mitglieder;

c)

die Tagesordnung;

d)

alle in der Sitzung gestellten Anträge, das Ergebnis der Beratungen und den genauen Wortlaut der gefassten Beschlüsse unter namentlicher Anführung des Abstimmungsergebnisses.

(2) Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und, sofern der Sitzung ein Schriftführer beigezogen wurde, auch von diesem zu unterfertigen. Die Niederschrift ist den Mitgliedern und Ersatzmitgliedern spätestens bis zur Einberufung der nächsten Sitzung, die Angelegenheiten der betroffenen Gemeinde zum Gegenstand hat, zuzuleiten.

(3) Das Recht auf Einsichtnahme in die Niederschriften steht nur den Mitgliedern und Ersatzmitgliedern zu. Den Vertretern der Gemeinden steht dieses Recht nur hinsichtlich der Niederschriften über jene Sitzungen zu, die Angelegenheiten der betroffenen Gemeinde zum Gegenstand hatten.

Stand vor dem 02.08.2021

In Kraft vom 26.03.2004 bis 02.08.2021
§ 5 T-SOGS

Niederschrift

(1) Über die Sitzungen des Sachverständigenbeirates ist eine Niederschrift aufzunehmen seit 02.08.2021 weggefallen. Die Niederschrift hat zu enthalten:

a)

Ort, Tag, Beginn und Ende der Sitzung;

b)

die Namen der anwesenden und der entschuldigt oder unentschuldigt ferngebliebenen Mitglieder;

c)

die Tagesordnung;

d)

alle in der Sitzung gestellten Anträge, das Ergebnis der Beratungen und den genauen Wortlaut der gefassten Beschlüsse unter namentlicher Anführung des Abstimmungsergebnisses.

(2) Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und, sofern der Sitzung ein Schriftführer beigezogen wurde, auch von diesem zu unterfertigen. Die Niederschrift ist den Mitgliedern und Ersatzmitgliedern spätestens bis zur Einberufung der nächsten Sitzung, die Angelegenheiten der betroffenen Gemeinde zum Gegenstand hat, zuzuleiten.

(3) Das Recht auf Einsichtnahme in die Niederschriften steht nur den Mitgliedern und Ersatzmitgliedern zu. Den Vertretern der Gemeinden steht dieses Recht nur hinsichtlich der Niederschriften über jene Sitzungen zu, die Angelegenheiten der betroffenen Gemeinde zum Gegenstand hatten.

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