§ 6 T-SOGS (weggefallen)

Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2003, Geschäftsordnung des Sachverständigenbeirates

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.08.2021 bis 31.12.9999
§ 6 T-SOGS

Vornahme von Amtshandlungen durch einzelne Mitglieder

Der Sachverständigenbeirat kann einzelne seiner Mitglieder mit der Durchführung von Augenscheinen und sonstigen Amtshandlungen und mit der Ausarbeitung von Vorschlägen für Gutachten und Stellungnahmen außerhalb von Sitzungen beauftragen seit 02.08.2021 weggefallen.

Stand vor dem 02.08.2021

In Kraft vom 26.03.2004 bis 02.08.2021
§ 6 T-SOGS

Vornahme von Amtshandlungen durch einzelne Mitglieder

Der Sachverständigenbeirat kann einzelne seiner Mitglieder mit der Durchführung von Augenscheinen und sonstigen Amtshandlungen und mit der Ausarbeitung von Vorschlägen für Gutachten und Stellungnahmen außerhalb von Sitzungen beauftragen seit 02.08.2021 weggefallen.

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