§ 7 T-SOGS (weggefallen)

Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2003, Geschäftsordnung des Sachverständigenbeirates

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.08.2021 bis 31.12.9999
§ 7 T-SOGS

Gutachten, Stellungnahmen

(1) Gutachten und Stellungnahmen des Sachverständigenbeirates sind vom Vorsitzenden unter Anführung des Tages der Beschlussfassung unverzüglich der Behörde vorzulegen, in deren Auftrag das jeweilige Gutachten bzw seit 02.08.2021 weggefallen. die jeweilige Stellungnahme erstattet worden ist.

(2) Der Vorsitzende hat die Beschlussfassung durch den Sachverständigenbeirat sowie die Richtigkeit der Ausfertigung des Gutachtens bzw. der Stellungnahme durch seine Unterschrift zu bestätigen.

Stand vor dem 02.08.2021

In Kraft vom 26.03.2004 bis 02.08.2021
§ 7 T-SOGS

Gutachten, Stellungnahmen

(1) Gutachten und Stellungnahmen des Sachverständigenbeirates sind vom Vorsitzenden unter Anführung des Tages der Beschlussfassung unverzüglich der Behörde vorzulegen, in deren Auftrag das jeweilige Gutachten bzw seit 02.08.2021 weggefallen. die jeweilige Stellungnahme erstattet worden ist.

(2) Der Vorsitzende hat die Beschlussfassung durch den Sachverständigenbeirat sowie die Richtigkeit der Ausfertigung des Gutachtens bzw. der Stellungnahme durch seine Unterschrift zu bestätigen.

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