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(1) Durch die schriftliche Erklärung an den Präsidenten, das Mandat zurückzulegen, scheidet ein Mitglied der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer aus.
(2) Ein Mitglied der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer wird dieser Mitgliedschaft verlustig, wenn ein Umstand eintritt oder bekannt wird, der seine Wählbarkeit gehindert hätte – dies gilt nicht, wenn ein Mitglied der Vollsammlung während der Funktionsperiode in Pension geht –, oder wenn es seine Pflichten gröblich verletzt oder dauernd vernachlässigt. Unabhängig von den im ersten Satz genannten Umständen verlieren juristische Personen und rechtsfähige Personenmehrheiten ihre Mitgliedschaft bei einer Änderung ihrer Rechtsform sowie bei Tod, Verzicht oder Ausscheiden des gemäß § 51 Abs. 1 namhaft gemachten Vertreters.
(3) Wird ein Mitglied der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer wegen einer die Ausschließung von der Wählbarkeit begründenden strafbaren Handlung in Untersuchung gezogen oder wird über sein Vermögen das Konkurs- oder Ausgleichsverfahren eröffnet, so wird es bis zum rechtskräftigen Abschluß des Straf-, Konkurs- oder Ausgleichsverfahrens von der Ausübung seiner Funktion durch Beschluß des Hauptausschusses enthoben.
(4) Der Entritt des Mandatsverlustes wird auf Antrag des Hauptausschusses der Landwirtschaftskammer durch Beschluß der Vollversammlung festgestellt. Dieser Beschluß kann nur bei Anwesenheit mindestens der Hälfte der Mitglieder mit Zweidrittelmehrheit gefaßt werden. Gegen diesen Beschluss kann der Betroffene Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien erheben.
(5) Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Wahlperiode aus, so fällt das Mandat dem der Reihenfolge nach nächsten, nicht berufenen Kandidaten jener Liste zu, der der Ausgeschiedene angehört hat.
(1) Durch die schriftliche Erklärung an den Präsidenten, das Mandat zurückzulegen, scheidet ein Mitglied der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer aus.
(2) Ein Mitglied der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer wird dieser Mitgliedschaft verlustig, wenn ein Umstand eintritt oder bekannt wird, der seine Wählbarkeit gehindert hätte – dies gilt nicht, wenn ein Mitglied der Vollsammlung während der Funktionsperiode in Pension geht –, oder wenn es seine Pflichten gröblich verletzt oder dauernd vernachlässigt. Unabhängig von den im ersten Satz genannten Umständen verlieren juristische Personen und rechtsfähige Personenmehrheiten ihre Mitgliedschaft bei einer Änderung ihrer Rechtsform sowie bei Tod, Verzicht oder Ausscheiden des gemäß § 51 Abs. 1 namhaft gemachten Vertreters.
(3) Wird ein Mitglied der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer wegen einer die Ausschließung von der Wählbarkeit begründenden strafbaren Handlung in Untersuchung gezogen oder wird über sein Vermögen das Konkurs- oder Ausgleichsverfahren eröffnet, so wird es bis zum rechtskräftigen Abschluß des Straf-, Konkurs- oder Ausgleichsverfahrens von der Ausübung seiner Funktion durch Beschluß des Hauptausschusses enthoben.
(4) Der Entritt des Mandatsverlustes wird auf Antrag des Hauptausschusses der Landwirtschaftskammer durch Beschluß der Vollversammlung festgestellt. Dieser Beschluß kann nur bei Anwesenheit mindestens der Hälfte der Mitglieder mit Zweidrittelmehrheit gefaßt werden. Gegen diesen Beschluss kann der Betroffene Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien erheben.
(5) Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Wahlperiode aus, so fällt das Mandat dem der Reihenfolge nach nächsten, nicht berufenen Kandidaten jener Liste zu, der der Ausgeschiedene angehört hat.