§ 2 T-HK

Heilvorkommen- und Kurortegesetz 2004, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999

(1) Heilvorkommen, mit Ausnahme von Heilfaktoren, bedürfen der Anerkennung durch die Bezirksverwaltungsbehörde.

(2) Die Anerkennung erfolgt auf Antrag des Inhabers des Heilvorkommens.

(3) Der Antragsteller hat das Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen nach den §§ 3, 4 und 5 durch eine Vollanalyse entsprechend der Anlage III bzw. V und ein schriftliches Gutachten eines medizinischen Sachverständigen für Balneologie oder Pharmakologie und Toxikologie nachzuweisen und ein Gutachten über die Indikationen, Kontraindikationen und die therapeutischen Anwendungsformen beizubringen, das von einer Einrichtung nach § 8 Abs. 3 verfasst wurde. Die Nachweise dürfen im Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als ein Jahr sein.

(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Anerkennung mit schriftlichem Bescheid zu erteilen, wenn die Voraussetzungen nach diesem Gesetz vorliegen. Die Indikationen und therapeutischen Anwendungsformen sind in der Anerkennungs festzulegen. In der Anerkennung sind weiters die zur Sicherstellung der Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen nach den Erkenntnissen der balneologischen, pharmakologischen und toxikologischen Wissenschaft erforderlichen Bedingungen und Auflagen vorzuschreiben.

(5) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann bei Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen nach diesem Gesetz bestimmte natürliche Vorkommen auch von Amts wegen als Heilvorkommen anerkennen.

(6) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Anerkennung als Heilvorkommen im BotenBote für Tirol kundzumachen.

(7) Sollen über die in der Anerkennung festgelegten Indikationen und therapeutischen Anwendungsformen (Abs. 4) hinausgehende Indikationen angeführt oder therapeutische Anwendungsformen angewendet werden, so sind diese mindestens sechs Monate vorher der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Sie gelten als anerkannt, wenn die Bezirksverwaltungsbehörde nicht binnen sechs Monaten nach dem Einlangen der Anzeige ihre Anführung oder Anwendung untersagt oder wenn sie ihrer Anführung oder Anwendung ausdrücklich zustimmt.

(8) Die Bezeichnung als Heilvorkommen sowie die Anführung von Indikationen oder die Anwendung therapeutischer Anwendungsformen entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes oder der Anerkennung sind verboten.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.2019

(1) Heilvorkommen, mit Ausnahme von Heilfaktoren, bedürfen der Anerkennung durch die Bezirksverwaltungsbehörde.

(2) Die Anerkennung erfolgt auf Antrag des Inhabers des Heilvorkommens.

(3) Der Antragsteller hat das Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen nach den §§ 3, 4 und 5 durch eine Vollanalyse entsprechend der Anlage III bzw. V und ein schriftliches Gutachten eines medizinischen Sachverständigen für Balneologie oder Pharmakologie und Toxikologie nachzuweisen und ein Gutachten über die Indikationen, Kontraindikationen und die therapeutischen Anwendungsformen beizubringen, das von einer Einrichtung nach § 8 Abs. 3 verfasst wurde. Die Nachweise dürfen im Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als ein Jahr sein.

(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Anerkennung mit schriftlichem Bescheid zu erteilen, wenn die Voraussetzungen nach diesem Gesetz vorliegen. Die Indikationen und therapeutischen Anwendungsformen sind in der Anerkennungs festzulegen. In der Anerkennung sind weiters die zur Sicherstellung der Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen nach den Erkenntnissen der balneologischen, pharmakologischen und toxikologischen Wissenschaft erforderlichen Bedingungen und Auflagen vorzuschreiben.

(5) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann bei Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen nach diesem Gesetz bestimmte natürliche Vorkommen auch von Amts wegen als Heilvorkommen anerkennen.

(6) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Anerkennung als Heilvorkommen im BotenBote für Tirol kundzumachen.

(7) Sollen über die in der Anerkennung festgelegten Indikationen und therapeutischen Anwendungsformen (Abs. 4) hinausgehende Indikationen angeführt oder therapeutische Anwendungsformen angewendet werden, so sind diese mindestens sechs Monate vorher der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Sie gelten als anerkannt, wenn die Bezirksverwaltungsbehörde nicht binnen sechs Monaten nach dem Einlangen der Anzeige ihre Anführung oder Anwendung untersagt oder wenn sie ihrer Anführung oder Anwendung ausdrücklich zustimmt.

(8) Die Bezeichnung als Heilvorkommen sowie die Anführung von Indikationen oder die Anwendung therapeutischer Anwendungsformen entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes oder der Anerkennung sind verboten.

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