§ 30 W-LWKG

Wiener Landwirtschaftskammergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.12.2021 bis 31.12.9999

(1) Die Landesregierung hat die Wahl der Mitglieder der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer für Wien spätestens zehn Wochen vor Ablauf der Wahlperiode, falls jedoch die Wahl wegen Gesetzwidrigkeit für ungültig erklärt wurde, innerhalb von vier Wochen nach der Ungültigkeitserklärung durch Verlautbarung im Amtsblatt der Stadt Wien und durch öffentlichen Anschlag auszuschreiben. Als Wahltag ist ein Sonntag oder ein anderer öffentlicher Ruhetag festzusetzen.

(2) Die Wahlausschreibung hat den Wahltag, die Angabe der Zahl der in die Vollversammlung der Landwirtschaftskammer zu wählenden Mitglieder, den Hinweis auf die Möglichkeit der Ausübung des Wahlrechts in Form der Briefwahl und die Einteilung des Wahlgebietes in Wahlsprengel, deren jeder einen oder mehrere Bezirke oder Teile eines oder mehrerer Bezirke umfaßt, zu enthalten und anzugeben, wann und bei welcher Stelle Wahlvorschläge eingebracht werden können. Gleichzeitig sind darin auch die für die Erfassung der Wahlberechtigten (§ 42) erforderlichen Anordnungen zu treffen. Hinsichtlich der Einteilung des Wahlgebietes in Wahlsprengel ist die Wiener Landwirtschaftskammer anzuhören.

(3) Zwischen dem Tag der Wahlausschreibung und dem Wahltag müssen mindestens 13 Wochen liegen. Als Tag der Wahlausschreibung gilt der Tag der Hinausgabe des die Wahlausschreibung enthaltenden Amtsblattes der Stadt Wien.

Stand vor dem 13.12.2021

In Kraft vom 01.01.2014 bis 13.12.2021

(1) Die Landesregierung hat die Wahl der Mitglieder der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer für Wien spätestens zehn Wochen vor Ablauf der Wahlperiode, falls jedoch die Wahl wegen Gesetzwidrigkeit für ungültig erklärt wurde, innerhalb von vier Wochen nach der Ungültigkeitserklärung durch Verlautbarung im Amtsblatt der Stadt Wien und durch öffentlichen Anschlag auszuschreiben. Als Wahltag ist ein Sonntag oder ein anderer öffentlicher Ruhetag festzusetzen.

(2) Die Wahlausschreibung hat den Wahltag, die Angabe der Zahl der in die Vollversammlung der Landwirtschaftskammer zu wählenden Mitglieder, den Hinweis auf die Möglichkeit der Ausübung des Wahlrechts in Form der Briefwahl und die Einteilung des Wahlgebietes in Wahlsprengel, deren jeder einen oder mehrere Bezirke oder Teile eines oder mehrerer Bezirke umfaßt, zu enthalten und anzugeben, wann und bei welcher Stelle Wahlvorschläge eingebracht werden können. Gleichzeitig sind darin auch die für die Erfassung der Wahlberechtigten (§ 42) erforderlichen Anordnungen zu treffen. Hinsichtlich der Einteilung des Wahlgebietes in Wahlsprengel ist die Wiener Landwirtschaftskammer anzuhören.

(3) Zwischen dem Tag der Wahlausschreibung und dem Wahltag müssen mindestens 13 Wochen liegen. Als Tag der Wahlausschreibung gilt der Tag der Hinausgabe des die Wahlausschreibung enthaltenden Amtsblattes der Stadt Wien.

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