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Änderung der Lage der Arbeitszeit
Die §§ 105f bis 105m sind auch für eine von der Dienstnehmerin beabsichtigte Änderung der Lage der Arbeitszeit mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Ausmaß der Arbeitszeit außer Betracht bleibtOö.
(Anm: LGBl. Nr. 73/2005)
Änderung der Lage der Arbeitszeit
Die §§ 105f bis 105m sind auch für eine von der Dienstnehmerin beabsichtigte Änderung der Lage der Arbeitszeit mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Ausmaß der Arbeitszeit außer Betracht bleibtOö.
(Anm: LGBl. Nr. 73/2005)