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(1) Kurorte bedürfen der Anerkennung durch die Landesregierung.
(2) Die Anerkennung erfolgt auf Antrag der Gemeinde oder der Gemeinden, auf deren Gebiet sich der beantragte Kurbereich erstrecken soll. Im Antrag ist das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anerkennung nachzuweisen.
(3) Im Anerkennungsverfahren ist der Tourismusverband, auf dessen Gebiet sich der beantragte Kurbereich erstrecken soll, zu hören.
(4) Die Landesregierung hat die Anerkennung mit schriftlichem Bescheid zu erteilen, wenn die Voraussetzungen nach diesem Gesetz vorliegen. In der Anerkennung sind der Kurbereich sowie der Name und die Bezeichnung des Kurortes (§ 13) zu bestimmen sowie die zur Sicherstellung eines einwandfreien Kurbetriebes nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft erforderlichen Bedingungen und Auflagen vorzuschreiben.
(5) Als Kurort darf ein Gebiet nur anerkannt werden, wenn nachgewiesen wird, dass
a) | ein Heilvorkommen im Sinne des § 1 Abs. 1 vorhanden ist, | |||||||||
b) | die zur Ausnützung des Heilvorkommens erforderlichen Betriebe oder Aufbereitungsanlagen vorhanden sind und behindertengerecht genutzt werden können, | |||||||||
c) | die dauernde Anwesenheit mindestens eines Arztes im Kurort oder bei einer Jahresfrequenz von weniger als 500 Kurgästen die dauernde Anwesenheit eines Arztes wenigstens während der Kursaison gewährleistet ist, | |||||||||
d) | die für die Sicherung des Kurerfolges nötigen allgemeinen hygienischen Voraussetzungen sowie weitere der Eigenart des Kurbetriebes entsprechende Einrichtungen in zweckdienlicher, den jeweiligen fachlichen Erkenntnissen angemessener Art vorhanden oder gewährleistet sind, wie insbesondere: | |||||||||
1. | geeignete Maßnahmen gegen Rauch-, Staub- und Lärmplage jeder Art, | |||||||||
2. | eine ausreichende Versorgung des Kurortes durch eine im Ort oder im Umkreis von höchstens fünf Kilometern vorhandene Verabreichungsstelle von Arzneimitteln im Sinne des Apothekengesetzes, | |||||||||
3. | Verpflegungsmöglichkeit mit Diätkost, falls dies für den Indikationsbereich des Kurortes erforderlich ist, | |||||||||
4. | das Vorhandensein erforderlicher Desinfektionseinrichtungen, | |||||||||
5. | Maßnahmen gegen die Gefährdung der Kurgäste durch den Verkehr, | |||||||||
6. | das Vorhandensein entsprechender allgemein zugänglicher Grünflächen. |
(6) Die Landesregierung hat die Anerkennung als Kurort im BotenBote für Tirol kundzumachen.
(1) Kurorte bedürfen der Anerkennung durch die Landesregierung.
(2) Die Anerkennung erfolgt auf Antrag der Gemeinde oder der Gemeinden, auf deren Gebiet sich der beantragte Kurbereich erstrecken soll. Im Antrag ist das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anerkennung nachzuweisen.
(3) Im Anerkennungsverfahren ist der Tourismusverband, auf dessen Gebiet sich der beantragte Kurbereich erstrecken soll, zu hören.
(4) Die Landesregierung hat die Anerkennung mit schriftlichem Bescheid zu erteilen, wenn die Voraussetzungen nach diesem Gesetz vorliegen. In der Anerkennung sind der Kurbereich sowie der Name und die Bezeichnung des Kurortes (§ 13) zu bestimmen sowie die zur Sicherstellung eines einwandfreien Kurbetriebes nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft erforderlichen Bedingungen und Auflagen vorzuschreiben.
(5) Als Kurort darf ein Gebiet nur anerkannt werden, wenn nachgewiesen wird, dass
a) | ein Heilvorkommen im Sinne des § 1 Abs. 1 vorhanden ist, | |||||||||
b) | die zur Ausnützung des Heilvorkommens erforderlichen Betriebe oder Aufbereitungsanlagen vorhanden sind und behindertengerecht genutzt werden können, | |||||||||
c) | die dauernde Anwesenheit mindestens eines Arztes im Kurort oder bei einer Jahresfrequenz von weniger als 500 Kurgästen die dauernde Anwesenheit eines Arztes wenigstens während der Kursaison gewährleistet ist, | |||||||||
d) | die für die Sicherung des Kurerfolges nötigen allgemeinen hygienischen Voraussetzungen sowie weitere der Eigenart des Kurbetriebes entsprechende Einrichtungen in zweckdienlicher, den jeweiligen fachlichen Erkenntnissen angemessener Art vorhanden oder gewährleistet sind, wie insbesondere: | |||||||||
1. | geeignete Maßnahmen gegen Rauch-, Staub- und Lärmplage jeder Art, | |||||||||
2. | eine ausreichende Versorgung des Kurortes durch eine im Ort oder im Umkreis von höchstens fünf Kilometern vorhandene Verabreichungsstelle von Arzneimitteln im Sinne des Apothekengesetzes, | |||||||||
3. | Verpflegungsmöglichkeit mit Diätkost, falls dies für den Indikationsbereich des Kurortes erforderlich ist, | |||||||||
4. | das Vorhandensein erforderlicher Desinfektionseinrichtungen, | |||||||||
5. | Maßnahmen gegen die Gefährdung der Kurgäste durch den Verkehr, | |||||||||
6. | das Vorhandensein entsprechender allgemein zugänglicher Grünflächen. |
(6) Die Landesregierung hat die Anerkennung als Kurort im BotenBote für Tirol kundzumachen.