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Hat eine wahlwerbende Partei (Wählergruppe) gemäß § 31 Abs. 5 oder 6 keinen Anspruch auf Berufung eines Beisitzers, so ist sie, falls sie in der zuletzt gewählten Vollversammlung der Landwirtschaftskammer vertreten ist, berechtigt, in jede Wahlbehörde einen Vertreter als ihre Vertrauensperson zu entsenden. Die Bestellung eines Stellvertreters ist zulässig. Das gleiche Recht steht hinsichtlich der Landeswahlbehörde auch solchen wahlwerbenden Parteien (Wählergruppen) zu, die in der zuletzt gewählten Vollversammlung der Landwirtschaftskammer für Wien überhaupt nicht vertreten sind. Die Vertrauenspersonen (Stellvertreter) sind zu den Sitzungen der Wahlbehörden einzuladen. Sie nehmen an den Verhandlungen ohne Stimmrecht teil. Im übrigen findetÜbrigen finden die §§ 31 Abs. 3 sowie 36 Abs. 1 sinngemäß Anwendung.
Hat eine wahlwerbende Partei (Wählergruppe) gemäß § 31 Abs. 5 oder 6 keinen Anspruch auf Berufung eines Beisitzers, so ist sie, falls sie in der zuletzt gewählten Vollversammlung der Landwirtschaftskammer vertreten ist, berechtigt, in jede Wahlbehörde einen Vertreter als ihre Vertrauensperson zu entsenden. Die Bestellung eines Stellvertreters ist zulässig. Das gleiche Recht steht hinsichtlich der Landeswahlbehörde auch solchen wahlwerbenden Parteien (Wählergruppen) zu, die in der zuletzt gewählten Vollversammlung der Landwirtschaftskammer für Wien überhaupt nicht vertreten sind. Die Vertrauenspersonen (Stellvertreter) sind zu den Sitzungen der Wahlbehörden einzuladen. Sie nehmen an den Verhandlungen ohne Stimmrecht teil. Im übrigen findetÜbrigen finden die §§ 31 Abs. 3 sowie 36 Abs. 1 sinngemäß Anwendung.