§ 14 T-HK

Heilvorkommen- und Kurortegesetz 2004, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.04.2012 bis 31.12.9999

(1) Die Gemeinde, auf deren Gebiet sich ein anerkannter heilklimatischer Kurort oder Luftkurort erstreckt, hat alle fünf Jahre ein Gutachten darüber erstellen zu lassen, ob die Voraussetzungen nach § 12 Abs. 2 lit. a und d bzw. § 12 Abs. 3 weiterhin vorliegen.

(2) Bezüglich der für die Erstellung der Gutachten (Klimabeschreibungen) zugelassenen Einrichtungen ist § 8 Abs. 32 , bezüglich der Bereithaltung der Gutachten § 8 Abs. 4 sinngemäß anzuwenden. Die Gutachten (Klimabeschreibungen) sind der Landesregierung vorzulegen.

Stand vor dem 24.04.2012

In Kraft vom 14.04.2004 bis 24.04.2012

(1) Die Gemeinde, auf deren Gebiet sich ein anerkannter heilklimatischer Kurort oder Luftkurort erstreckt, hat alle fünf Jahre ein Gutachten darüber erstellen zu lassen, ob die Voraussetzungen nach § 12 Abs. 2 lit. a und d bzw. § 12 Abs. 3 weiterhin vorliegen.

(2) Bezüglich der für die Erstellung der Gutachten (Klimabeschreibungen) zugelassenen Einrichtungen ist § 8 Abs. 32 , bezüglich der Bereithaltung der Gutachten § 8 Abs. 4 sinngemäß anzuwenden. Die Gutachten (Klimabeschreibungen) sind der Landesregierung vorzulegen.

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