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(1) Die Gemeinde, auf deren Gebiet sich ein anerkannter heilklimatischer Kurort oder Luftkurort erstreckt, hat alle fünf Jahre ein Gutachten darüber erstellen zu lassen, ob die Voraussetzungen nach § 12 Abs. 2 lit. a und d bzw. § 12 Abs. 3 weiterhin vorliegen.
(2) Bezüglich der für die Erstellung der Gutachten (Klimabeschreibungen) zugelassenen Einrichtungen ist § 8 Abs. 32 , bezüglich der Bereithaltung der Gutachten § 8 Abs. 4 sinngemäß anzuwenden. Die Gutachten (Klimabeschreibungen) sind der Landesregierung vorzulegen.
(1) Die Gemeinde, auf deren Gebiet sich ein anerkannter heilklimatischer Kurort oder Luftkurort erstreckt, hat alle fünf Jahre ein Gutachten darüber erstellen zu lassen, ob die Voraussetzungen nach § 12 Abs. 2 lit. a und d bzw. § 12 Abs. 3 weiterhin vorliegen.
(2) Bezüglich der für die Erstellung der Gutachten (Klimabeschreibungen) zugelassenen Einrichtungen ist § 8 Abs. 32 , bezüglich der Bereithaltung der Gutachten § 8 Abs. 4 sinngemäß anzuwenden. Die Gutachten (Klimabeschreibungen) sind der Landesregierung vorzulegen.