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(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann Grundstücke, auf denen eine Heilquelle oder ein Heilpeloid vorhanden ist, samt den zu ihrer Erschließung und Verwertung notwendigen Grundstücken auf Antrag zugunsten des Landes Tirol, einer Gemeinde oder einer Körperschaft öffentlichen Rechts enteignen, wenn die Heilquelle oder das Heilpeloid nicht oder offensichtlich unzureichend ausgenützt und auch nicht binnen zwei Jahren nach entsprechender Aufforderung durch die Bezirksverwaltungsbehörde mit einer zureichenden Ausnützung begonnen wird, ihre Ausnützung aber im öffentlichen Interesse gelegen und wirtschaftlich möglich ist. Unter diesen Voraussetzungen ist eine Enteignung auch zugunsten anderer juristischer oder physischer Personen zulässig.
(2) Grundstücke, die Zwecken dienen, für die auch nach bundesgesetzlicher Regelung ein Enteignungsrecht besteht, dürfen nur enteignet werden, wenn das zur Vollziehung jenes Bundesgesetzes zuständige Bundesministerium der Bezirksverwaltungsbehörde mitgeteilt hat, dass von jenem Enteignungsrecht kein Gebrauch gemacht wird.
(3) Eine Enteignung ist nur zulässig, wenn
a) | das im Abs. 1 bezeichnete Ziel nicht auf eine andere Art in angemessener Frist erreicht werden kann und | |||||||||
b) | der Gegenstand der Enteignung nicht anders als durch Enteignung beschafft werden kann, insbesondere weil eine gütliche Einigung zwischen den Beteiligten nicht zustande kommt. |
(43) Im Übrigen sind für die Enteignung und Rückübereignung die Bestimmungen des 12. Abschnittes des Tiroler Straßengesetzes, LGBl. Nr. 13/1989, in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass
a) | wenn sich die Enteignung auf Anlagen bezieht, deren Betrieb die Durchführung eines bundesgesetzlich geregelten Verfahrens voraussetzt, die für die Durchführung dieses Verfahrens zuständige Behörde zu hören ist und | |||||||||
b) | die Entschädigung für enteignete Grundstücke in erster Linie durch ein entsprechendes Ersatzgrundstück zu erfolgen hat. Auf Verlangen des Eigentümers ist das ganze Grundstück abzulösen, wenn der nach einer Enteignung verbleibende Rest nicht mehr zweckentsprechend zu nutzen ist. |
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann Grundstücke, auf denen eine Heilquelle oder ein Heilpeloid vorhanden ist, samt den zu ihrer Erschließung und Verwertung notwendigen Grundstücken auf Antrag zugunsten des Landes Tirol, einer Gemeinde oder einer Körperschaft öffentlichen Rechts enteignen, wenn die Heilquelle oder das Heilpeloid nicht oder offensichtlich unzureichend ausgenützt und auch nicht binnen zwei Jahren nach entsprechender Aufforderung durch die Bezirksverwaltungsbehörde mit einer zureichenden Ausnützung begonnen wird, ihre Ausnützung aber im öffentlichen Interesse gelegen und wirtschaftlich möglich ist. Unter diesen Voraussetzungen ist eine Enteignung auch zugunsten anderer juristischer oder physischer Personen zulässig.
(2) Grundstücke, die Zwecken dienen, für die auch nach bundesgesetzlicher Regelung ein Enteignungsrecht besteht, dürfen nur enteignet werden, wenn das zur Vollziehung jenes Bundesgesetzes zuständige Bundesministerium der Bezirksverwaltungsbehörde mitgeteilt hat, dass von jenem Enteignungsrecht kein Gebrauch gemacht wird.
(3) Eine Enteignung ist nur zulässig, wenn
a) | das im Abs. 1 bezeichnete Ziel nicht auf eine andere Art in angemessener Frist erreicht werden kann und | |||||||||
b) | der Gegenstand der Enteignung nicht anders als durch Enteignung beschafft werden kann, insbesondere weil eine gütliche Einigung zwischen den Beteiligten nicht zustande kommt. |
(43) Im Übrigen sind für die Enteignung und Rückübereignung die Bestimmungen des 12. Abschnittes des Tiroler Straßengesetzes, LGBl. Nr. 13/1989, in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass
a) | wenn sich die Enteignung auf Anlagen bezieht, deren Betrieb die Durchführung eines bundesgesetzlich geregelten Verfahrens voraussetzt, die für die Durchführung dieses Verfahrens zuständige Behörde zu hören ist und | |||||||||
b) | die Entschädigung für enteignete Grundstücke in erster Linie durch ein entsprechendes Ersatzgrundstück zu erfolgen hat. Auf Verlangen des Eigentümers ist das ganze Grundstück abzulösen, wenn der nach einer Enteignung verbleibende Rest nicht mehr zweckentsprechend zu nutzen ist. |