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Besserstellung durch Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung
Bestimmungen in Kollektivverträgen und Betriebsvereinbarungen, die den Dienstnehmerinnen vor und nach ihrer Entbindung einen weitergehenden Schutz als die §§ 97 bis 106 gewähren, werden durch diese Vorschriften nicht berührtOö.
(Anm: LGBl. Nr. 13/2003)
Besserstellung durch Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung
Bestimmungen in Kollektivverträgen und Betriebsvereinbarungen, die den Dienstnehmerinnen vor und nach ihrer Entbindung einen weitergehenden Schutz als die §§ 97 bis 106 gewähren, werden durch diese Vorschriften nicht berührtOö.
(Anm: LGBl. Nr. 13/2003)